Liegt der Ort, an dem sich der Gegenstand einer Lieferung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, im Ausland, so liegt eine in bezug auf das UStG 1972 nichtsteuerbare Lieferung im Ausland vor, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die Übergabe des Gegenstandes durch Übergabe von Traditionspapieren in Österreich bewirkt wurde.