§ 295 Abs 1 BAO hat ausschließlich die Funktion, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderung oder den Konsequenzen ihrer Aufhebung in Einklang zu bringen. Nicht aber berechtigt § 295 Abs 1 BAO das Finanzamt dazu, aus Anlaß einer gemäß § 289 Abs 1 BAO erfolgten Aufrechterhaltung eines Feststellungsbescheides oder eines ihm gleichzuhaltenden Bescheides über das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften im Instanzenzug eine neuerliche Abänderung des abgeleiteten Bescheides aus dem gleichen Feststellungsgrund mit dem Ziel einer Korrektur des abgeleiteten Bescheides aus dem Grunde seiner materiellen Unrichtigkeit unter anderen Gesichtspunkten vorzunehmen.Paragraph 295, Absatz eins, BAO hat ausschließlich die Funktion, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderung oder den Konsequenzen ihrer Aufhebung in Einklang zu bringen. Nicht aber berechtigt Paragraph 295, Absatz eins, BAO das Finanzamt dazu, aus Anlaß einer gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO erfolgten Aufrechterhaltung eines Feststellungsbescheides oder eines ihm gleichzuhaltenden Bescheides über das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften im Instanzenzug eine neuerliche Abänderung des abgeleiteten Bescheides aus dem gleichen Feststellungsgrund mit dem Ziel einer Korrektur des abgeleiteten Bescheides aus dem Grunde seiner materiellen Unrichtigkeit unter anderen Gesichtspunkten vorzunehmen.