Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 93/15/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0133

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 90/14/0108 4

Stammrechtssatz

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150133.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993150133_19951214X01

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