Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/06/0164

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0164

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0165

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Revisionswerberinnen erachten sich durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei in ihren Nachbarrechten verletzt und beantragen, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bei Umsetzung des Bauvorhabens bestehe die Gefahr, dass die Fledermauspopulation unter dem Bauwerk und der damit im Zusammenhang stehenden Rodung leide. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von gefährdeten Arten habe Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse an einer raschen Bauführung. Mit der Gefährdung der Fledermauspopulation wird kein subjektivöffentliches Recht der Revisionswerberinnen angesprochen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060164.L01

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018060164_20190313L01

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