Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) § 0

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2013

Typ

Vertrag - Armenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.06.2012

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Titel

(Übersetzung)
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Entwicklungszusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 98/2013

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Vertrages wurden am 26. Juli 2012 bzw. 6. März 2013 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, im Weiteren „österreichische Partei” genannt, und die Regierung der Republik Armenien, im weiteren „armenische Partei” genannt, gemeinsam „Parteien“,

mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,

mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken,

mit der Zielsetzung, zum wirtschaftlichen Wachstum und zur nachhaltigen und sozial gerechten Entwicklung in Armenien, und zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen, die für die schrittweise Anpassung der Republik Armenien an EU-Strukturen notwendig sind,

mit dem Ziel, zu übergreifenden Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, der Verminderung der Armut, der Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und der Erhaltung der Umwelt, beizutragen,

durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, europäische Werte und Standards, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten sowie die Grundsätze einer Marktwirtschaft, durch ihre Zusammenarbeit zu fördern,

haben wie folgt beschlossen:

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013

Gesetzesnummer

20008347

Dokumentnummer

NOR40148801

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