(1)Absatz einsWurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.