Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/03/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/03/0172

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §106 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 106 heute
  2. StVO 1960 § 106 gültig ab 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide a) der Tiroler Landesregierung und b) des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Mai 1990, Zl. IIb2-V-7963/5/1990, betreffend Übertretungen

a) der Straßenverkehrsordnung 1960 und b) des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung wird in Ansehung der Übertretungen nach "§ 97 Absatz 5, StVO 1960 i.V.m. Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO 1960", der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol in Ansehung der Übertretung nach "§ 106 Absatz eins, KFG 1967" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- (Land Tirol) und S 10.590,-- (Bund) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 22.9.1988 um 09.15 Uhr als Lenker des Lkw-Zuges nn/n in Innsbruck, Burgenlandstraße, Höhe Dr. Glatz Straße, Fahrtrichtung Osten 1.) das Rotlicht der Ampelanlage mißachtet,

2.) nach der Kreuzung Amraser-See-Straße - Amraser Straße das Haltezeichen eines SWB nicht beachtet, 3.) zwischen Holland-Blumenmarkt und Araltankstelle (Amraser-See-Straße) das Haltezeichen wiederum nicht beachtet, 4.) auf Höhe der Aral-Tankstelle den Fahrstreifenwechsel nach links und 5.) nach dem Überholvorgang den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht angezeigt, 6.) diesen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, ohne sich zu überzeugen, daß dies ohne Behinderung anderer möglich ist, da (er) dabei die Polizeibeamten zum starken Abbremsen und Ablenken zum rechten Fahrbahnrand gezwungen (hat), 7.) führte am Zugfahrzeug keinen Unterlegkeil, 8.) am Anhänger nur einen Unterlegkeil mit, 9.) war das Tachoblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, da dieses vom 21.9.1988 bis 23.9.1988 beschriftet war, 10.) beförderte zwei Kinder auf dem Vordersitz, obwohl diese erst zwei Jahre bzw. 15 Monate alt waren". Dadurch habe er "eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins,) 38/5 StVO, 2.) 97/4 StVO, 3.) 97/4 StVO, 4.) 11/2 StVO, 5.) 11/2 StVO, 6.) 11/1 StVO, 7.) 102/1 KFG, 8.) 102/1 KFG, 9.) 102/1 KFG und 10.) 106/1 KFG begangen".

Hiefür wurde über ihn - u.a. - gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarrest 50 Stunden) und Punkt 6.) eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) verhängt.

Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheiden wie folgt entschieden:

"I. Hinsichtlich der Punkte 4) - Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 - und 5) - Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 - sowie hinsichtlich der Punkte 7) - Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 - und 8) - Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 - und 9) - Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 - wird der Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950 eingestellt.

römisch II. Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) - je eine Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO 1960 - wird die Strafe gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO 1960 verhängt und auf je S 300,-- (Ersatzarreststrafe von 20 Stunden) ermäßigt und hinsichtlich des Punktes 2) nach dem Wort "Sicherheitswachebeamte" die Worte eingefügt: "(Arm senkrecht nach oben)" und bei Punkt 3) die Worte "eines Sicherheitswachebeamten (rechter Arm quer zur Fahrtrichtung)" eingefügt und die übertretene Bestimmung zu Punkt 2) und 3) Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 i.V.m. Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO 1960 zu lauten hat.

römisch III. Hinsichtlich der Punkte 1) - Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960, 6) - Übertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 und 10) - Übertretung nach Paragraph 106, Absatz eins, KFG 1967 - wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als das Strafverfahren nicht auch hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 3.), 6.) und 10.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingestellt wurde.

Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatteten eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den Übertretungen nach "§ 97 Absatz 5, StVO 1960 i.V.m.

Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO 1960":

Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern, wobei der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten hat. Das Tatbild einer solchen Übertretung besteht darin, daß einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird. Es muß daher auch die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung, um den Gebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 zu genügen, erkennen lassen, daß der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Diesem Erfordernis wird der Spruch des von der belangten Behörde in modifizierter Form übernommenen Straferkenntnisses erster Instanz nicht gerecht, weil dem Beschwerdeführer darin bloß die Nichtbeachtung von "Haltezeichen" eines Sicherheitswachebeamten vorgeworfen wurde, die in den Formen "Arm senkrecht noch oben" und "rechter Arm quer zur Fahrtrichtung", also entsprechend dem Paragraph 37, Absatz eins und 2 StVO 1960, gegeben wurden. Bei - im Rahmen der Verkehrsregelung gegebenen - "Haltezeichen" im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins bis 3 StVO 1960 handelt es sich jedoch nicht um individuelle Aufforderungen, sondern um generelle Anordnungen, deren Nichtbefolgung nicht den Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 begründen kann vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0035, = ZVR 1984/275).

In diesen Punkten erweist sich der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung daher als inhaltlich rechtswidrig.

2. Zur Übertretung nach "§ 106 Absatz eins, KFG 1967":

Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, KFG 1967 dürfen Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Wenn dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vorgeworfen wurde, er habe zwei Kindern auf dem Vordersitz befördert, obwohl diese erst zwei Jahre bzw. 15 Monate alt waren, so gehen aus dieser Tatumschreibung nicht die für eine Zuordnung der Tat zur Übertretung der angeführten Gesetzesbestimmung erforderlichen konkreten Tatbestandsmerkmale hervor. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol leidet daher in diesem Punkte an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Ob durch die Tat allenfalls Paragraph 106, Absatz eins a, KFG 1967 verletzt wurde, ist nicht zu untersuchen, weil dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift nicht zur Last gelegt worden ist. (Diesfalls hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, sein Lkw verfüge über "Fangnetze, welche oben und unten hinter den vorderen Sitzen vor dem Bett eingebaut sind, es hat daher keineswegs möglich sein können, daß die Kinder bei einem Bremsmanöver den in der Fahrerkabine befindlichen Bettraum verlassen konnten," im übrigen auch eine Auseinandersetzung mit Paragraph 106, Absatz eins a, Litera d, KFG 1967 erforderlich gemacht.)

3. Zu den Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960:

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, welche der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in diesen Punkten der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Darstellung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers folgte, ist darauf zu verweisen, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der im Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt demnach eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Hiebei sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Ob die Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen vergleiche dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Beweiswürdigung hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 wahrzunehmen. Die belangte Behörde durfte den Angaben des Meldungslegers folgen, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen Dienst und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist, und daß kein Grund zu finden ist, warum er den ihm unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Demgegenüber war es der belangten Behörde nicht verwehrt, in ihre Erwägungen auch das Naheverhältnis der als Zeugin vernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers zu diesem einzubeziehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0230).

Gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen anzuhalten, und zwar, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, an den im Absatz eins, des Paragraph 38, bezeichneten Stellen. Für eine Kreuzung kommen somit in Frage nach Litera a,) die Haltelinie, wenn diese fehlt, nach Litera b,) der Schutzweg, wenn auch dieser fehlt, nach Litera c,) die Kreuzung selbst. Das sich aus dem roten Licht ergebende Gebot für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich darin, vor der Kreuzung an bestimmten Stellen anzuhalten; es ist ihm also verboten, in die Kreuzung einzufahren. An welcher Stelle des näheren anzuhalten ist, ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, Litera a bis Litera c, StVO 1960. Der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, mißachtet aber das Gebot des Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Zl. 85/18/0257).

Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Tatort zu Punkt 6.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei "überhaupt nicht konkretisiert worden". Aus dem Zusammenhalt mit der Tatumschreibung zu den Spruchpunkten 3.), 4.) und 5.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß mit dem im Spruchpunkt 6.) beschriebenen Fahrstreifenwechsel der auf Höhe der Aral-Tankstelle auf der Amraser-See-Straße begonnene Überholvorgang beendet wurde. Dies reicht aber aus, um dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, KFG 1950 nach Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in bezug auf den Tatort auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) zu entsprechen, ist doch nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer im konkreten Fall in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen sein könnte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Angaben des Meldungslegers in seiner Zeugenaussage am 16. März 1989 enthalten nämlich alle Sachverhaltselemente, die der Bestrafung zu Grunde gelegt wurden. Diese innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 vorgenommene Zeugenvernehmung stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0209, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Strafbemessung bekämpft, weil die Behörde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von S 10.000,-- ausgegangen sei, obwohl er sein Nettoeinkommen mit S 9.000,-- angegeben habe, und seine Familien- und Vermögensverhältnisse (Gattin und zwei Kinder, kein Vermögen) nicht berücksichtigt worden seien, ist ihm zu entgegnen, daß angesichts des doch nicht unbeträchtlichen Unrechts und Schuldgehaltes der ihm zur Last fallenden Verwaltungsübertretungen und des bis zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- reichenden Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände und seiner bisherigen Unbescholtenheit in der Verhängung von Geldstrafen von S 1.000,-- bzw. S 800,-- noch keine Überschreitung des behördlichen Ermessensspielraumes erblickt werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, auf weitere Milderungsgründe nicht eingegangen zu sein, so kann dazu nicht Stellung genommen werden, weil er es selbst unterläßt darzulegen, welche Milderungsgründe er dabei konkret im Auge hat.

Aus den angeführten Gründen waren die angefochtenen Bescheide somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil diese von den belangten Behörden nur in dem anteilsmäßig auf sie entfallenden Umfang zu ersetzen sind.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen freie Beweiswürdigung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1990030172_19901128X00

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