Ob die mitgeteilten Umstände die vorgenommene rechtliche Qualifikation zu tragen vermögen, ist unter dem Aspekt des Art 6 Abs 3 lit a MRK unerheblich. Das Gesetz kennt keinen Anspruch, an den (internen) „Überlegungen“ der Anklagebehörde bei der Prüfung eines angezeigten Sachverhalts teilzuhaben. Die Staatsanwaltschaft hat zu informieren, nicht aber die Verfahrensführung zu rechtfertigen.Ob die mitgeteilten Umstände die vorgenommene rechtliche Qualifikation zu tragen vermögen, ist unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK unerheblich. Das Gesetz kennt keinen Anspruch, an den (internen) „Überlegungen“ der Anklagebehörde bei der Prüfung eines angezeigten Sachverhalts teilzuhaben. Die Staatsanwaltschaft hat zu informieren, nicht aber die Verfahrensführung zu rechtfertigen.