Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/13/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/13/0180

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des MP in E, vertreten durch Kelemen & Mollatz Wirtschaftstreuhand OEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 7000 Eisenstadt, Kaiserallee 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Juli 2002, Zl. RV/307-16/14/02, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, geht es im Beschwerdefall um die Frage, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers, eines Fachlehrers an einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, für die Teilnahme an einer Weinbaustudienreise nach Argentinien und Chile im Streitjahr als Werbungskosten anzuerkennen waren.

Für das Jahr 1999 hatte der Beschwerdeführer erfolglos die Kosten der Teilnahme an einer Fachexkursion in Weinbaugebiete Kaliforniens geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/13/0194, als unbegründet abgewiesen. In den Gründen dieses Erkenntnisses hat der Gerichtshof die Bedingungen in Erinnerung gerufen, unter denen Kosten einer Studienreise ausnahmsweise nicht als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 anzusehen wären, und hat darauf verwiesen, dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer Reise an der Einschätzung der Reise als solche mit typischem Mischprogramm nichts ändern kann. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen gefunden, dass die belangte Behörde lange Anreisezeiten zu den Weingütern und Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten nicht zu fachspezifischen Arbeitszeiten gezählt hatte. Dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der damaligen Fachexkursion für seine Tätigkeit als Lehrer an der landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft förderlich gewesen sein mag, konnte, wie der Gerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen für solche der Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 rechtlich nicht hindern.

Inwiefern für die vom Beschwerdeführer im Streitjahr 2000 geltend gemachten Kosten seiner Teilnahme an der Weinbaustudienreise nach Argentinien und Chile anderes gelten sollte, als es vom Verwaltungsgerichtshof für die Teilnahme an der Fachexkursion in die Weinbaugebiete Kaliforniens im Jahre 1999 als rechtens befunden worden war, wird in der Beschwerde, die das dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/13/0194, mit keinem Wort erwähnt, nicht einsichtig gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers, bei den Teilnehmern an der Studienreise habe es sich ausschließlich um Absolventen der Schule gehandelt, an welcher er tätig sei, und es habe keinen Teilnehmer in der Reisegruppe gegeben, der nicht selbst aktiv in den Weinbau involviert sei, was auch für Ehegatten und Kinder gälte, die ihrerseits wiederum Weinbauern, Kellermeister oder Fachlehrer an seiner Schule seien, ist nicht geeignet, eine vom genannten Vorerkenntnis für das Jahr 1999 abweichende Beurteilung vorzunehmen. Rückt doch gerade die daraus abzuleitende Verbundenheit der Reiseteilnehmer untereinander durch das mit der Studienreise verbundene Erlebnis des gemeinschaftlichen Besuches eines fremden Kontinents die Veranstaltung noch näher in den Bereich eines der Lebensführung zuzuordnenden erfreuenden Gemeinschaftserlebnisses, als dies ohne eine solche Verbundenheit der Reiseteilnehmer der Fall wäre. Rechtserhebliche Unterschiedlichkeiten im Veranstaltungsablauf der Südamerikareise des Streitjahres zur Nordamerikareise des dem Vorerkenntnis zu Grunde gelegenen Jahres 1999 sind nicht zu erkennen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom 28. März 2001, 2000/13/0194, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz VwGG verwiesen wird, ließ damit auch der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war, was der Gerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 28. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130180.X00

Im RIS seit

18.03.2003

Dokumentnummer

JWT_2002130180_20021128X00

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