Datenschutzbehörde

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Entscheidungstext DSB-D123.589/0002-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

DSB-D123.589/0002-DSB/2019Nächster Suchbegriff

Entscheidungsdatum

09.04.2019

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Text

GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D123.589/0002-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2019 vom 9.4.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Emilia A*** (Beschwerdeführerin) vom 8. Oktober 2018 gegen die N*** Bauprojekt GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

-    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, und 2, 24 Absatz eins, und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 4, Ziffer eins, sowie Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 8. Oktober 2018 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und brachte dazu zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin sei ein Bauträger, mit welchem sie und ihr Mann einen Werkvertrag geschlossen hätten. Mittlerweile habe sie ein Haus mit zahlreichen Mängeln übernommen. Die Beschwerdegegnerin leite sämtliche ihrer „SUB-Firmen“ die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin weiter, um Termine zu vereinbaren und über Mängel und deren Behebung zu sprechen. Es bestehe ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin. Diese habe als Generalunternehmerin die Termine zu vereinbaren und auch die Mängel an ihre Subunternehmen zu kommunizieren. Die Beschwerdegegnerin habe keine „Freigabe“ die Telefon- oder E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Mittlerweile seien der Name sowie die Telefonnummer der Beschwerdeführerin in Listenform an alle Zulieferfirmen weitergegeben worden.

2. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 führte die Beschwerdegegnerin zum Vorbringen in der Beschwerde zusammengefasst aus, es sei im Jahr 2016 ein Werkvertrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Im Zuge der Übergabe seien Gewährleistungsansprüche der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Die ausführenden Firmen seien informiert worden, sich mit der Beschwerdeführerin einen Termin zur Mängelbehebung zu vereinbaren. Da diese Gewährleistungsansprüche direkt aus dem Vertrag erwüchsen, sei die Kontaktweitergabe an die Firmen Bestandteil des Vertrages.

3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Jänner 2019 übermittelte die Beschwerdegegnerin den verfahrensgegenständlichen Werkvertrag.

4. Von der Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Stellungnahme abzugeben, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht und sich im Verfahren nicht weiter geäußert.

B. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie im Zuge der Mängelbehebung aus dem Werkvertrag den Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin an ausführende Firmen übermittelt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Die Beschwerdeführerin schloss am 3. August 2016 einen Werkvertrag mit der Beschwerdegegnerin über die Errichtung eines Hauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft ab. Darin wurde vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Leistungen von der Planung bis Errichtung des Hauses erbringt. Unter „1.3. Vertragsgrundlagen“ wurde außerdem vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin, die ihr übertragenen Leistungen – unbeschadet der Verantwortung gegenüber der Beschwerdeführerin – teilweise oder zur Gänze durch andere Unternehmen ausführen lassen kann.

Im Werkvertrag wurde unter „7. Gewährleistung“ Folgendes vereinbart: „Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Übergabe. Der AG [Auftraggeber] erklärt ausdrücklich, dem AN [Auftragnehmer] bzw. einem von diesem beauftragten Unternehmen oder Sachverständigen zwecks Mängelbesichtigung und Mängelbehebung den Zutritt zum Haus zu gewähren. Wesentliche Mängel, die der AN im Rahmen der Gewährleistung zu vertreten hat, werden binnen angemessener Frist behoben (…)“.

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Gewährleistung aus dem Werkvertrag zahlreiche Mängel bei der Beschwerdegegnerin geltend.

Die Beschwerdegegnerin bediente sich zur Ausführung der ihr aus dem Werkvertrag übertragenen Leistungen teilweise anderer Unternehmen (im Folgenden: ausführende Unternehmen). Die Beschwerdegegnerin übermittelte den ausführenden Unternehmen den Namen, die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Beschwerdeführerin. Die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin lautet „emilia.a***@***mail.org“.

Namentlich genannte ausführende Unternehmen haben die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum 25. und 28. September 2019 sowie 4. und 5. Oktober 2018 betreffend die Mängelbehebung kontaktiert.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Werkvertrag sowie die damit einhergehende Mängelbehebung und Kommunikation der ausführenden Unternehmen mit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den insoweit gleichlautenden Vorbringen der Parteien in ihren Schreiben an die Datenschutzbehörde sowie dem beigelegten Werkvertrag.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß Paragraph eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches Interesse ist dann zu verneinen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten darüber hinaus nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung gemäß Absatz 2, leg. cit. darüber hinaus nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.

Beim Namen, der E-Mail-Adresse, die den Vor- und Nachnamen der betroffenen Person enthält sowie der Telefonnummer handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO.

An der Geheimhaltung dieser personenbezogenen Daten besteht verfahrensgegenständlich grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, da weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist, dass diese Daten allgemein verfügbar sind. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG können jedoch überwiegende berechtigte Interessen eines anderen die Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung vorsehen:

So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, erster Fall DSGVO u.a. dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist.

Für die Vertragserfüllung unterscheidet die Vorschrift nicht nach Haupt- und Nebenpflichten, setzt aber voraus, dass die betroffene Person als Vertragspartei an der Begründung eines rechtsgeschäftlichen Verhältnisses beteiligt ist. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung muss der Vertrag wirksam sein und darf jedenfalls nicht an rechtlichen Mängeln leiden, die zu seiner Nichtigkeit führen. Für die Erfüllung eines Vertrags ist eine Verarbeitung nur dann erforderlich, wenn sie für die Erfüllung der konkreten Vertragszwecke notwendig und nicht nur nützlich ist. Das ist etwa der Fall bei der Mitteilung von Kreditkartendetails zur Abwicklung der Zahlung eines Online-Kaufs, der Anschrift des Kunden für die vertraglich bedingte Korrespondenz oder Lieferung oder der Angabe der Bankverbindung für die Gehaltsüberweisung vergleiche Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung [Wien 2017], Artikel 6,, Rz. 13).

Soweit der Verantwortliche nicht selbst an dem Vertrag beteiligt ist, muss der Vertragspartner ihn wohl zumindest in die Vertragsanbahnung oder -durchführung eingeschaltet haben („Funktionsübertragung“), damit Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO die Verarbeitung rechtfertigen kann. Einer Interessenabwägung bedarf es für Absatz eins, Litera b, leg. cit. nicht. Generell dürfte es für die Vertragsdurchführung und -abwicklung insbesondere erforderlich sein, Kontaktdaten des Vertragspartners zu erheben, zu erfassen, zu speichern, zu ordnen und im Bedarfsfall zu verwenden vergleiche Sydow [Hrsg], Europäische Datenschutzgrundverordnung [2. Auflage, Wien 2018], Artikel 6,, Rz. 18 ff).

In der Sache hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin einen Vertrag geschlossen. Darin wurde u.a. vereinbart, dass die Leistungen der Beschwerdegegnerin teilweise oder zur Gänze von ausführenden Unternehmen erbracht werden können und ist dies im vorliegenden Fall auch geschehen. Damit wurden die ausführenden Unternehmen in die Vertragsdurchführung eingeschaltet. Teil der Vertragserfüllung erfasst auch die Mängelbehebung im Rahmen der Gewährleistung. Die Weitergabe der Kontaktdaten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Werkvertrages war damit nach dem oben Gesagten zweifelsfrei erforderlich.

Vor diesem Hintergrund liegt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin vor, weshalb sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist und gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen war.

Schlagworte

Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Vertragserfüllung, Bauträger, Generalunternehmer, Kontaktdaten, Übermittlung, Subunternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff:2019:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff.D123.589.0002.Vorheriger SuchbegriffDSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019

Dokumentnummer

DSBT_20190409_DSB_D123_589_0002_DSB_2019_00

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