Datenschutzbehörde

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Entscheidungstext DSB-D122.367/0007-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid sonstiger

Geschäftszahl

DSB-D122.367/0007-DSB/2015Nächster Suchbegriff

Entscheidungsdatum

18.11.2015

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs3
AVG §9
AVG §10 Abs2
ABGB §1022
ZPO §35 Abs1

Text

GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.367/0007-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2015 vom 18.11.2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Anträge des Thomas W****** vom 25. August 2015 und vom 9. November 2015 auf Fortsetzung des Verfahrens zur GZ Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.367-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2015 (Beschwerdeführer: Johann W****** verstorben), betreffend eine Beschwerde wegen der Verletzung im Recht auf Auskunft gegen die G** GmbH (Beschwerdegegnerin), wie folgt:

     Die Anträge werden zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins und 31 Absatz 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 9, AVG, 10 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF in Verbindung mit Paragraph 1022, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946 von 1811 idgF.

BEGRÜNDUNG

A.) Vorbringen und Verfahrensgang:

1. Das Eingangsstück vom 25.06.2015 enthielt in einem Schriftstück zwei Auskunftsbeschwerden und zwar von Thomas W******, H****G* 7/8, 1** W***, und Johann W******, St** 55, 3*** St**, jeweils gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet.

Den Beschwerden beigefügt, war eine Bevollmächtigung des Johann W****** vom 22.9.2014, wonach er seinem Sohn, Thomas W******, geb. 1*.1*.19*+, „gemäß Paragraph 1005, ABGB die unumschänkte Bevollmächtigung zur redlichen Besorgung aller Angelegenheiten mit der G** GmbH sowie dem DSG 2000“ erteilte.

2. Die Datenschutzbehörde protokollierte das Eingangsstück vom 25.06.2015 unter zwei Verfahrenszahlen. Unter Grundzahl D122.368- Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2015 wurde die Auskunftsbeschwerde des Thomas W****** gegen die Beschwerdegegnerin geführt. Dieses Verfahren wurde mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 14.09.2015 gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eingestellt.

Unter der vorliegenden GZ hingegen, wird die bescheidgegenständliche Auskunftsbeschwerde des Johann W****** gegen die Beschwerdegegnerin geführt.

3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2015 langte am 25.08.2015 ein von Thomas W****** unterfertigtes Schreiben bei der Datenschutzbehörde ein. Das Schreiben vom 25.08.2015 enthielt auf seinem Deckblatt unter anderem folgenden Vermerk: „Johann W****** TT.07.2015 († 75)

4. Thomas W****** wurde daraufhin von der Datenschutzbehörde am 14.09.2015 ersucht bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer verstorben sei und gegebenenfalls die Sterbeurkunde vorzulegen. Diesem Auftrag kam Thomas W****** nicht nach.

5. Im Wege der Amtshilfe fordert die Datenschutzbehörde von der Heimatgemeinde St*** die Sterbeurkunde an, deren Kopie mit 08.10.2015 an die Datenschutzbehörde übermittelt wurde.

Die Sterbeurkunde, ausgestellt am 30.07.2015 vom Standesamt und Staatsbürgerverband B****, weist aus, dass Johann W*****, geboren TT.MM.1940, am TT.07.2015 um 08.00 Uhr in St*** verstorben ist.

6. Mit Schreiben vom 09.11.2015, unterfertigt von Thomas W****** , wird im Wesentlichen beantragt, dass die Datenschutzbehörde

i)   die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme, „über die Nicht-Beauskunftung der Weitergabe von Daten an die T*** Inkasso-Service GmbH“ und Vorlage geeigneter Beweise binnen Frist auffordern möge, widrigenfalls eine Verwaltungsstrafanzeige wg. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer DSG 3000 erstattet werden möge.“

sowie

ii)  Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft V*** gegen die Beschwerdegegnerin wegen Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht nach Paragraph 51, DSG 2000 erstattet werden möge.

Zuvor – nämlich im Rahmen des rechtlichen Gehörs – mit Schreiben vom 25.08.2015, unterfertigt von Thomas W******, wird darüber hinaus beantragt, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid

iii)     die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten wegen der Datenübermittlung an die T*** Inkasso-Service GmbH feststellen.

B. Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens, Johann W******, ist am TT.07.2015 um 08:00 Uhr in St*** verstorben.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Kopie der Sterbeurkunde, die von der Gemeinde St*** übermittelt wurde.

C. Gegenstand der Anträge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens:

Die Anträge beziehen sich auf die Rechtsfrage ob bzw. inwieweit Rechte aus dem DSG 2000 (Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000, Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG 2000) nach dem Tod eines Beschwerdeführers (der während des Verfahrens verstorben ist) durch den ursprünglich bevollmächtigten Sohn für den Verstorbenen weiterhin ausgeübt werden können.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens war Johann W******. Bis zu seinem Tod wurde er im Verfahren vor der Datenschutzbehörde von seinem Sohn aufgrund einer schriftlichen Bevollmächtigung vertreten.

2. Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlischt und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht. Träger dieses Grundrechtes („jedermann“) können somit nur lebende Personen sein (so auch explizit für die Grundrechte der EMRK, Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 17, Rz 4). Daher sind auch, wenn im DSG 2000 von „Daten“ vergleiche Paragraph 4, Ziffer eins, leg. cit.) die Rede ist, immer nur Daten lebender Personen gemeint vergleiche dazu Jahnel, Datenschutzrecht [2010] S. 39 mwN, sowie den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 27. August 2010, DSK-K121.628/0015-DSK/2010).

Intentional lässt sich der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers auch bereits in den Erläuterungen zur DSG Novelle 1986 ablesen: „dass das Recht auf Datenschutz in seiner Eigenschaft als höchstpersönliches Recht nur existenten natürlichen und juristischen Personen zukommt, nicht also z.B. im Namen des Verstorbenen ausgeübt werden kann“ (554 BlgNR 16 GP 12).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (siehe dazu bspw. den Beschluss vom 25. August 2010, Zl. 2009/03/0150 mwN).

3. Unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten geht auch eine Geltendmachung des Antragstellers hinsichtlich der gewillkürten Vertretung für Johann W****** unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 35, ZPO, der ausdrücklich vorsieht, dass eine einmal erteilte Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung, aufgehoben wird, ins Leere, da der Rechtsanspruch wegen seines subjektiven, höchstpersönlichem Charakters mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Eine vertretungsweise Geltendmachung eines bereits erloschenen Rechtes kommt schon aus denklogischen Gründen nicht in Betracht.

4. Die Anträge von Thomas W****** waren daher mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

5. Das Verfahren über die Datenschutzbeschwerde des Johann W****** wird aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Ablebens des Beschwerdeführers formlos gemäß Paragraph eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, AVG 1991 eingestellt.

Schlagworte

verfahrensrechtlicher Bescheid, Zurückweisung des Antrags eines Bevollmächtigten auf Fortsetzung des Verfahrens, Partei verstorben, keine Rechtsnachfolge im Grundrecht auf Datenschutz, Prozessvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff:2015:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff.D122.367.0007.Vorheriger SuchbegriffDSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Dokumentnummer

DSBT_20151118_DSB_D122_367_0007_DSB_2015_00

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