[15] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, wie weit die Kognitionsbefugnis der Gerichte reicht, wenn der Sachverhalt im vorangehenden Leistungsverfahren in Anwendung des § 366 Abs 2 ASVG festgestellt wurde, noch nicht befasst hat. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt. [15] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, wie weit die Kognitionsbefugnis der Gerichte reicht, wenn der Sachverhalt im vorangehenden Leistungsverfahren in Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2, ASVG festgestellt wurde, noch nicht befasst hat. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
1. Voranzustellen ist zweierlei:
[16] 1.1. Der Kläger beantragt in der Revision zwar grundsätzlich, „dem Klagebegehren zur Gänze“ stattzugeben. Aus dem konkreten Begehren, ihm auch für die Zeit von 1. März 2022 bis 31. Jänner 2023 Rehabilitationsgeld zu zahlen, ergibt sich aber klar, dass er sich – so wie in der Berufung – nur gegen die Abweisung des Eventualbegehrens für diesen Zeitraum richtet. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Ersturteil schon in Rechtskraft erwachsen.
[17] 1.2. Zum anderen hat der Oberste Gerichtshof, wenn er – wie hier – aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge in einem zulässigen Rechtsmittel überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352 [insb T18]).
[18] 2. Im System der sukzessiven Kompetenz muss der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein (vgl RS0124349; 10 ObS 141/22s Rz 15 ua). Der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist demnach zwar durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt (RS0105139 [T1]; 10 ObS 194/21h Rz 14 ua). Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht den geltend gemachten Anspruch auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aber selbständig und unabhängig zu beurteilen und nicht bloß den vom Versicherten bekämpften Bescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (RS0085839; RS0106394). [18] 2. Im System der sukzessiven Kompetenz muss der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein vergleiche RS0124349; 10 ObS 141/22s Rz 15 ua). Der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist demnach zwar durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt (RS0105139 [T1]; 10 ObS 194/21h Rz 14 ua). Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht den geltend gemachten Anspruch auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aber selbständig und unabhängig zu beurteilen und nicht bloß den vom Versicherten bekämpften Bescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (RS0085839; RS0106394).
[19] 3. Darauf aufbauend sind die Vorinstanzen zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem bekämpften Bescheid vom 23. September 2022 über den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension entschieden hat. Sie haben insoweit daher völlig zu Recht auch „darüber“ abgesprochen (vgl RS0085867). Wenn sie sich für den Zeitraum zwischen dem Stichtag (1. März 2022) und dem der Untersuchung im gerichtlichen Verfahren folgenden Monatsersten (1. Februar 2023) allerdings auf die Prüfung beschränken, ob die Beklagte § 366 Abs 2 ASVG gesetzmäßig angewandt habe, ist ihnen nicht zu folgen. [19] 3. Darauf aufbauend sind die Vorinstanzen zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem bekämpften Bescheid vom 23. September 2022 über den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension entschieden hat. Sie haben insoweit daher völlig zu Recht auch „darüber“ abgesprochen vergleiche RS0085867). Wenn sie sich für den Zeitraum zwischen dem Stichtag (1. März 2022) und dem der Untersuchung im gerichtlichen Verfahren folgenden Monatsersten (1. Februar 2023) allerdings auf die Prüfung beschränken, ob die Beklagte Paragraph 366, Absatz 2, ASVG gesetzmäßig angewandt habe, ist ihnen nicht zu folgen.
[20] 4. Die Bestimmung des § 366 ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.144 zum vergleichbaren § 26 BPGG). Anderes ergibt sich auch aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 21/21t nicht. Im Gegenteil wurde auch dort betont, dass es sich bei § 366 ASVG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung des Verfahrens in Leistungssachen (§§ 361 ff ASVG) handelt (Rz 20). § 366 ASVG war dort nur deshalb relevant, weil daraus die Anwendbarkeit des § 99 Abs 2 ASVG abgeleitet wurde (Rz 25). [20] 4. Die Bestimmung des Paragraph 366, ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht Paragraph 366, ASVG, sondern Paragraph 359, ZPO zur Anwendung vergleiche Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.144 zum vergleichbaren Paragraph 26, BPGG). Anderes ergibt sich auch aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 21/21t nicht. Im Gegenteil wurde auch dort betont, dass es sich bei Paragraph 366, ASVG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung des Verfahrens in Leistungssachen (Paragraphen 361, ff ASVG) handelt (Rz 20). Paragraph 366, ASVG war dort nur deshalb relevant, weil daraus die Anwendbarkeit des Paragraph 99, Absatz 2, ASVG abgeleitet wurde (Rz 25).
[21] 4.1. Die Vorinstanzen gehen zwar zutreffend davon aus, dass § 366 (Abs 1) ASVG eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder -berechtigten im Sinn einer Duldungspflicht festlegt, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden, deren Verletzung aber Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (10 ObS 21/21t Rz 22; RS0085511). Diese Auswirkungen sind jedoch im jeweiligen Kontext unterschiedlich: [21] 4.1. Die Vorinstanzen gehen zwar zutreffend davon aus, dass Paragraph 366, (Absatz eins,) ASVG eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder -berechtigten im Sinn einer Duldungspflicht festlegt, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden, deren Verletzung aber Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (10 ObS 21/21t Rz 22; RS0085511). Diese Auswirkungen sind jedoch im jeweiligen Kontext unterschiedlich:
[22] Während § 99 Abs 2 ASVG an die Verletzung der Pflicht nach § 366 Abs 1 ASVG eine materielle Sanktion in Form der temporären Beseitigung die Leistungspflicht des Versicherungsträgers knüpft (vgl RS0083960; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 99 ASVG Rz 15; Schrammel in Tomandl, System, 2.1.5.2.3. [168] ua; weitergehender Auer-Mayer, Mitverantwortung 406 f mwN), berechtigt ihn § 366 Abs 2 ASVG nur, sich mit dem ohne die strittige Untersuchung festgestellten Sachverhalt zu begnügen, um sich in formaler Hinsicht nicht dem Vorwurf unzureichender Ermittlungen auszusetzen (vgl 10 ObS 25/23h Rz 46). § 366 Abs 2 ASVG soll daher nur ein Beweisproblem lösen und dem Versicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des Versicherten eine nicht mit Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung ermöglichen (Auer-Mayer aaO 398 f). [22] Während Paragraph 99, Absatz 2, ASVG an die Verletzung der Pflicht nach Paragraph 366, Absatz eins, ASVG eine materielle Sanktion in Form der temporären Beseitigung die Leistungspflicht des Versicherungsträgers knüpft vergleiche RS0083960; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 99, ASVG Rz 15; Schrammel in Tomandl, System, 2.1.5.2.3. [168] ua; weitergehender Auer-Mayer, Mitverantwortung 406 f mwN), berechtigt ihn Paragraph 366, Absatz 2, ASVG nur, sich mit dem ohne die strittige Untersuchung festgestellten Sachverhalt zu begnügen, um sich in formaler Hinsicht nicht dem Vorwurf unzureichender Ermittlungen auszusetzen vergleiche 10 ObS 25/23h Rz 46). Paragraph 366, Absatz 2, ASVG soll daher nur ein Beweisproblem lösen und dem Versicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des Versicherten eine nicht mit Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung ermöglichen (Auer-Mayer aaO 398 f).
[23] 4.2. Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs 2 ASVG ist somit, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, weil eine Entziehung nur (und erst) unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt. Demgemäß ist die Frage, ob der Versicherte die Mitwirkung berechtigt verweigert bzw der Versicherungsträger sein Ermessen pflichtgemäß iSd § 366 ASVG ausgeübt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren zwangsläufig als Vorfrage zu prüfen. (Nur) Insofern unterliegt das Vorgehen nach § 366 ASVG der Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (10 ObS 21/21t Rz 43; Auer-Mayer, Glosse zu 10 ObS 21/21t in DRdA 2022/12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen, ob Invalidität besteht, was nicht davon abhängt, ob im Verwaltungsverfahren § 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde oder nicht. Die hier und teilweise auch von anderen zweitinstanzlichen Gerichten vertretene Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf diese Frage zu beschränken, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.147 [FN 1847 zu § 26 BPGG]), liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß § 366 Abs 2 ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus (vgl RS0106394 [T10]; RS0085839 [T3]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 45 mwN). Ob sich der Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant (vgl Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG § 366 Rz 1 [aE]; so auch das OLG Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Sozialversicherungssachen: SSV 24/18; SSV 20/56 ua). Einem darauf bezogenen Einwand des Versicherungsträgers muss demgemäß auch nicht nachgegangen werden. [23] 4.2. Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 99, Absatz 2, ASVG ist somit, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, weil eine Entziehung nur (und erst) unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt. Demgemäß ist die Frage, ob der Versicherte die Mitwirkung berechtigt verweigert bzw der Versicherungsträger sein Ermessen pflichtgemäß iSd Paragraph 366, ASVG ausgeübt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren zwangsläufig als Vorfrage zu prüfen. (Nur) Insofern unterliegt das Vorgehen nach Paragraph 366, ASVG der Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (10 ObS 21/21t Rz 43; Auer-Mayer, Glosse zu 10 ObS 21/21t in DRdA 2022/12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen, ob Invalidität besteht, was nicht davon abhängt, ob im Verwaltungsverfahren Paragraph 366, Absatz 2, ASVG richtig angewandt wurde oder nicht. Die hier und teilweise auch von anderen zweitinstanzlichen Gerichten vertretene Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf diese Frage zu beschränken, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe vergleiche Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.147 [FN 1847 zu Paragraph 26, BPGG]), liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß Paragraph 366, Absatz 2, ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus vergleiche RS0106394 [T10]; RS0085839 [T3]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 45 mwN). Ob sich der Bescheid zu Recht auf Paragraph 366, Absatz 2, ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant vergleiche Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Paragraph 366, Rz 1 [aE]; so auch das OLG Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Sozialversicherungssachen: SSV 24/18; SSV 20/56 ua). Einem darauf bezogenen Einwand des Versicherungsträgers muss demgemäß auch nicht nachgegangen werden.
[24] 5. Im Anlassfall bedeutet das, dass der hier noch strittige Anspruch des Klägers besteht, ohne dass es auf die Frage der etwaigen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren ankäme. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts ist zwischen den Parteien nämlich nicht strittig, dass der Kläger bereits zum Stichtag vorübergehend invalid war. Ebenso wenig ist strittig, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 255b ASVG vorlagen; denn auch dazu hat sich die Beklagte nur darauf gestützt, der Kläger habe bloß deshalb erst ab 1. Februar 2023 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, weil er bis dahin seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. [24] 5. Im Anlassfall bedeutet das, dass der hier noch strittige Anspruch des Klägers besteht, ohne dass es auf die Frage der etwaigen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren ankäme. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts ist zwischen den Parteien nämlich nicht strittig, dass der Kläger bereits zum Stichtag vorübergehend invalid war. Ebenso wenig ist strittig, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 255 b, ASVG vorlagen; denn auch dazu hat sich die Beklagte nur darauf gestützt, der Kläger habe bloß deshalb erst ab 1. Februar 2023 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, weil er bis dahin seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
[25] Darauf aufbauend sind daher die Aussprüche nach § 367 Abs 4 Z 1 und 4 ASVG in Stattgabe der Revision dahin abzuändern, dass vorübergehende Invalidität schon seit dem 1. März 2022 vorliegt und ab diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Zur besseren Verständlichkeit war das Urteil unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile neu zu fassen, wobei die einzelnen Aussprüche der Abfolge der Prüfung anzupassen war. [25] Darauf aufbauend sind daher die Aussprüche nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins und 4 ASVG in Stattgabe der Revision dahin abzuändern, dass vorübergehende Invalidität schon seit dem 1. März 2022 vorliegt und ab diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Zur besseren Verständlichkeit war das Urteil unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile neu zu fassen, wobei die einzelnen Aussprüche der Abfolge der Prüfung anzupassen war.
[26] 6. Die Kostenentscheidung erster Instanz war nicht zu überprüfen, weil dem Kläger die dort angefallenen Kosten bereits zur Gänze zugesprochen wurden; der Teilerfolg wirkt sich mit Blick auf § 77 Abs 2 ASGG kostenrechtlich auch nicht aus. [26] 6. Die Kostenentscheidung erster Instanz war nicht zu überprüfen, weil dem Kläger die dort angefallenen Kosten bereits zur Gänze zugesprochen wurden; der Teilerfolg wirkt sich mit Blick auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG kostenrechtlich auch nicht aus.
[27] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. [27] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG.
[28] Ob ein Kostenersatzanspruch des Klägers unter Umständen an § 77 Abs 3 ASGG scheitern könnte (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 8), muss hier nicht untersucht werden (vgl etwa Novak aaO § 366 Rz 1 [aE]; Kletter, Psychotherapie und Verfahren in Leistungssachen, SozSi 1995, 25 [aE]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.146 ua), weil die Beklagte eine mutwillige Klagsführung des Klägers nicht behauptet und sie das Eventualbegehren auch noch nach Erstattung des Sachverständigengutachtens bestritten hat. [28] Ob ein Kostenersatzanspruch des Klägers unter Umständen an Paragraph 77, Absatz 3, ASGG scheitern könnte vergleiche Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 77, ASGG Rz 8), muss hier nicht untersucht werden vergleiche etwa Novak aaO Paragraph 366, Rz 1 [aE]; Kletter, Psychotherapie und Verfahren in Leistungssachen, SozSi 1995, 25 [aE]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.146 ua), weil die Beklagte eine mutwillige Klagsführung des Klägers nicht behauptet und sie das Eventualbegehren auch noch nach Erstattung des Sachverständigengutachtens bestritten hat.