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10 ObS 2189/96a
Entscheidungstext
OGH
05.11.1996
10 ObS 2189/96a
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10 ObS 2349/96f
Entscheidungstext
OGH
13.12.1996
10 ObS 2349/96f
nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. (T1)
Beisatz: Die Erhebung der Klage beseitigt gemäß § 71 Abs 1 ASGG den "angefochtenen" Bescheid des Versicherungsträgers und setzt ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang. Das Gericht kann den - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie dies einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde. (T2) Veröff: SZ 69/278
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10 ObS 2396/96t
Entscheidungstext
OGH
13.12.1996
10 ObS 2396/96t
nur T1; Beis wie T2
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10 ObS 2425/96g
Entscheidungstext
OGH
28.01.1997
10 ObS 2425/96g
nur T1; Beis wie T2
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10 ObS 2474/96p
Entscheidungstext
OGH
11.02.1997
10 ObS 2474/96p
Nur T1; Beis wie T2
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10 ObS 87/97k
Entscheidungstext
OGH
27.03.1997
10 ObS 87/97k
nur T1; Beis wie T2
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10 ObS 43/01y
Entscheidungstext
OGH
28.06.2001
10 ObS 43/01y
Vgl auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind. (T3)
Veröff: SZ 74/116
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10 ObS 242/01p
Entscheidungstext
OGH
30.07.2001
10 ObS 242/01p
Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Gesetzesänderung dem Versicherten zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht. (T4)
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10 ObS 150/01h
Entscheidungstext
OGH
30.07.2001
10 ObS 150/01h
Vgl auch; nur T3
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10 ObS 211/01d
Entscheidungstext
OGH
04.09.2001
10 ObS 211/01d
Auch; nur T1; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T5)
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10 ObS 51/02a
Entscheidungstext
OGH
16.04.2002
10 ObS 51/02a
Auch; nur T3
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10 ObS 43/02z
Entscheidungstext
OGH
16.04.2002
10 ObS 43/02z
Auch; nur T3
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10 ObS 307/02a
Entscheidungstext
OGH
22.10.2002
10 ObS 307/02a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen ist kein Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Überprüfung des bekämpften Bescheides. (T6)
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10 ObS 251/03i
Entscheidungstext
OGH
02.12.2003
10 ObS 251/03i
Auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen. (T7)
Beisatz: Durch die Erhebung einer Bescheidklage tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 ASGG). Das sozialgerichtliche Verfahren stellt sich als ein eigenes, selbständiges Verfahren dar, in dem über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen. (T8)
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10 ObS 150/04p
Entscheidungstext
OGH
12.10.2004
10 ObS 150/04p
Auch; nur T3; Beis wie T4
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10 ObS 210/03k
Entscheidungstext
OGH
13.06.2005
10 ObS 210/03k
nur T1; Beisatz: Im Bereich der sukzessiven Kompetenz darf die Korrektur einer rechtskräftigen Vorentscheidung nur eine Behörde jenes Vollziehungsbereiches vornehmen, in dem die betroffene Entscheidung ergangen ist. Es darf daher weder der Sozialversicherungsträger in die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eingreifen noch darf das Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers korrigieren. (T9)
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10 ObS 188/04a
Entscheidungstext
OGH
07.03.2006
10 ObS 188/04a
nur T1; Veröff: SZ 2006/31
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10 ObS 138/09f
Entscheidungstext
OGH
29.09.2009
10 ObS 138/09f
nur T1
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10 ObS 57/14a
Entscheidungstext
OGH
19.05.2014
10 ObS 57/14a
Vgl; Beis wie T2
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10 ObS 76/20d
Entscheidungstext
OGH
28.07.2020
10 ObS 76/20d
Vgl; nur T3
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10 ObS 119/21d
Entscheidungstext
OGH
19.10.2021
10 ObS 119/21d
Vgl; Beisatz: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen § 50 Abs 24 KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in § 50 Abs 24 geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus (vgl RS0085839). (T10)
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10 ObS 124/21i
Entscheidungstext
OGH
16.11.2021
10 ObS 124/21i
Vgl; Beis wie T10
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10 ObS 9/22d
Entscheidungstext
OGH
29.03.2022
10 ObS 9/22d
Vgl; Beis wie T10
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10 ObS 22/22s
Entscheidungstext
OGH
20.04.2022
10 ObS 22/22s
Vgl; Beis nur wie T10
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10 ObS 186/21g
Entscheidungstext
OGH
20.04.2022
10 ObS 186/21g
Vgl
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10 ObS 75/22k
Entscheidungstext
OGH
21.06.2022
10 ObS 75/22k
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens stehen daher auch einer Berücksichtigung der Rücknahme der – vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten – Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht entgegen. (T11)
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10 ObS 55/23w
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.06.2023
10 ObS 55/23w
nur T1
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10 ObS 60/24g
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
14.01.2025
10 ObS 60/24g
vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T12)
Beisatz: Die Bestimmung des § 366 ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung. (T13)
Beisatz: Die Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf Frage zu beschränken, ob im Verwaltungsverfahren § 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß § 366 Abs 2 ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. (T14); Beisatz wie T10
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10 ObS 24/25i
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
18.03.2025
10 ObS 24/25i
vgl
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10 ObS 75/25i
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
16.09.2025
10 ObS 75/25i
vgl