Zulässigkeit einer Klage auf Rückerstattung bereits entrichteter Geldstrafen nach dem Oö ParkgebührenG; Fehlbezeichnung der beklagten Partei (Magistrat der Landeshauptstadt Linz statt Landeshauptstadt Linz) unmaßgeblich; passive Klagslegitimation der beklagten Partei gegeben.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft nämlich jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist, sohin jene, der der Strafbetrag wirklich zugekommen ist (vgl VfSlg 5079/1965, 10506/1985, 16036/2000).Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft nämlich jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist, sohin jene, der der Strafbetrag wirklich zugekommen ist vergleiche VfSlg 5079/1965, 10506/1985, 16036/2000).
Abweisung der Klage; keine Vollstreckungsverjährung; Fristhemmung eingetreten.
Da gemäß §58 Z2 KO "Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art" im Konkurs selbst nicht als Masseforderungen geltend gemacht werden können und ab Konkurseröffnung eine zwangsweise Eintreibung der Geldstrafen nicht mehr möglich ist, ist die Vollstreckung in solchen Fällen rechtlich unzulässig iSd §31 Abs3 letzter Satz VStG. Ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren wirkt daher, soweit dadurch die zwangsweise Einbringung einer Geldstrafe nicht zulässig ist, ebenfalls fristhemmend.
Dies gilt gemäß §181 KO auch für das Schuldenregulierungsverfahren, weil die Wirkung der Restschuldbefreiung ex lege nicht vom Konkursverfahren ausgenommene Geldstrafen gemäß §58 Z2 KO betrifft (vgl §214 Abs1 KO).Dies gilt gemäß §181 KO auch für das Schuldenregulierungsverfahren, weil die Wirkung der Restschuldbefreiung ex lege nicht vom Konkursverfahren ausgenommene Geldstrafen gemäß §58 Z2 KO betrifft vergleiche §214 Abs1 KO).
Hier: Eröffnung des Konkursverfahrens 2004, Aufhebung des Konkursverfahrens 2005, Vollstreckung der Strafen in diesem Zeitraum nicht zulässig, Herausrechnung dieses Zeitraums aus der Verjährungsfrist. 2006 Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin, ebenfalls Eintritt einer Fristhemmung.
Ausgehend von diesen Daten des Eintritts der Rechtskraft ergibt sich aber, dass alle zu beurteilenden Zahlungen der Klägerin zu Strafverfügungen verbucht wurden, hinsichtlich derer zum Zahlungszeitpunkt noch nicht Vollstreckungsverjährung eingetreten war. Der Anspruch der beklagten Partei war daher hinsichtlich dieser Strafverfügungen noch nicht erloschen, sodass sich die Klage zur Gänze als nicht berechtigt erweist.