Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 92/06/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/06/0038

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §37;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Bauausführenden nach Paragraph 37, Vlbg BauG 1972 trägt der Bauherr die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wobei ihm nicht etwa iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften zustatten kommt (hier wäre dem Besch der von ihm mißachtete Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt; es wäre dem Besch unbenommen geblieben und zumutbar gewesen, sich über das Bestehen dieser Bauvorschriften, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden, zu informieren (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0160), daran ändert auch die Äußerung des Obmannes des örtlichen Bauausschusses gegenüber dem beauftragten Bauausführenden, wonach die Errichtung eines bestimmten Gebäudeteiles - in Abweichung von der bestehenden Baubewilligung - auf keine Einwände stoße und die Genehmigung entsprechend erteilt werde, nichts, handelt es sich dabei doch lediglich darum, daß damit nur der mögliche Ausgang eines noch einzuleitenden Baubewilligungsverfahrens beschrieben worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060038.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060038_19960425X04

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