Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) sind in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) bereits mit der – mit entsprechendem Vorsatz erfolgten – Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung (schlichtes Tätigkeitsdelikt; vgl 14 Os 160/09z).Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) und der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) sind in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) bereits mit der – mit entsprechendem Vorsatz erfolgten – Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung (schlichtes Tätigkeitsdelikt; vergleiche 14 Os 160/09z).