Anwendbarkeit der BAO gemäß §1 Abs1 BAO nunmehr auch auf landesrechtlich geregelte Abgaben.
Gem §215 Abs4 BAO Rückzahlung von Guthaben nach Maßgabe des §239 BAO; über einen auf §239 BAO gestützten Rückzahlungsantrag - den die klagende Partei ihrem Vorbringen nach auch schon gestellt haben dürfte - ist, sofern ihm nicht formlos Folge gegeben wird, mit Bescheid zu entscheiden.