Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §152a Abs1 und §167 Abs1 zweiter Satz StVG.
Das Begehren auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug gestellt; bei der Entscheidung über den hier relevanten Antrag auf mündliche Verhandlung handelt es sich daher (noch) nicht um eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache. Rechtssache iSd des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist vielmehr der auf bedingte Entlassung gerichtete Antrag, über den aber - soweit ersichtlich - vom ordentlichen Gericht noch nicht entschieden worden ist (jedenfalls wurde der vorliegende Parteiantrag nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine in dieser [Haupt-]Sache ergangenen Entscheidung gestellt).
Mit der bloßen Anberaumung bzw Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird aber ebenso wie mit der Abweisung eines darauf abzielenden Antrages keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG entschieden, zumal der Antragsteller im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung die Möglichkeit hat, die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu relevieren. Es fehlt dem Antragsteller daher die Legitimation zur Stellung eines Parteiantrages.