Keine Verfassungsbestimmung gewährleistet Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang. Vielmehr wird der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren vom einfachen Gesetzgeber bestimmt. Ein Verstoß des §6 Nö BauO 1996 idF LGBl 8200-23 gegen das Gleichheitsgebot wird seitens der Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht ausreichend begründet. Es sind auch beim VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falls keine Bedenken gegen §6 Nö BauO 1996 entstanden.Keine Verfassungsbestimmung gewährleistet Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang. Vielmehr wird der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren vom einfachen Gesetzgeber bestimmt. Ein Verstoß des §6 Nö BauO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 gegen das Gleichheitsgebot wird seitens der Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht ausreichend begründet. Es sind auch beim VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falls keine Bedenken gegen §6 Nö BauO 1996 entstanden.
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogene Bestimmung des §6 Nö BauO 1996 bezweckt nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts und liegt auch außerhalb der Regelungszuständigkeit der Europäischen Union, sodass kein hinreichender Zusammenhang zum Unionsrecht besteht, der eine Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) zu begründen vermag (VfSlg 19865/2014; VfGH 03.03.2015, G107/2013; EuGH, 06.03.2014, Rs C-206/13, Siragusa, Rz 24 ff).