[3] Der dagegen vom Verpflichteten erhobene „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321). Somit gilt auch jene des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist (vgl RS0005912 [T6]; RS0042997 [T3]). 1. Gemäß Paragraph 78, EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321). Somit gilt auch jene des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist vergleiche RS0005912 [T6]; RS0042997 [T3]).
[5] 2. Der Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden ist, weil sich das Rechtsmittel gegen einen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss richtet, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft (RS0043802 [T4]), liegt hier – entgegen den Behauptungen des Verpflichteten – nicht vor. Das Rekursgericht hat nämlich den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Einstellung des Exekutionsverfahrens und die daraus resultierende fehlende Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen. Der Entscheidung 2 Ob 31/24h lag ein anderer Fall zugrunde, weshalb sich damit – entgegen der Rechtsansicht des Verpflichteten – die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen lässt. 2. Der Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden ist, weil sich das Rechtsmittel gegen einen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss richtet, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft (RS0043802 [T4]), liegt hier – entgegen den Behauptungen des Verpflichteten – nicht vor. Das Rekursgericht hat nämlich den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Einstellung des Exekutionsverfahrens und die daraus resultierende fehlende Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen. Der Entscheidung 2 Ob 31/24h lag ein anderer Fall zugrunde, weshalb sich damit – entgegen der Rechtsansicht des Verpflichteten – die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen lässt.
[6] 3. Der (als Rekurs bezeichnete) Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher – wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat – gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. 3. Der (als Rekurs bezeichnete) Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher – wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat – gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.