Entscheidungstext 3Ob24/26i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob24/26i

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O* GmbH, *, vertreten durch Fries Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die verpflichtete Partei D*, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 84,15 EUR sA, über den „Rekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 5 R 254/25a-18, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 19. November 2025, GZ 3 E 4527/25s-9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die Forderungsexekution hinsichtlich des betriebenen Anspruchs von 84,15 EUR und sprach ihr die begehrten Kosten für den Exekutionsantrag zu. Den dagegen vom Verpflichteten erhobenen Einspruch wies das Erstgericht ab.

[2]                 Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten dagegen zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Der dagegen vom Verpflichteten erhobene „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) ist absolut unzulässig.

[4]         1. Gemäß Paragraph 78, EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321). Somit gilt auch jene des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, wonach ein Revisionsrekurs bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig ist vergleiche RS0005912 [T6]; RS0042997 [T3]).

[5]         2. Der Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden ist, weil sich das Rechtsmittel gegen einen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss richtet, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft (RS0043802 [T4]), liegt hier – entgegen den Behauptungen des Verpflichteten – nicht vor. Das Rekursgericht hat nämlich den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Einstellung des Exekutionsverfahrens und die daraus resultierende fehlende Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen. Der Entscheidung 2 Ob 31/24h lag ein anderer Fall zugrunde, weshalb sich damit – entgegen der Rechtsansicht des Verpflichteten – die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen lässt.

[6]         3. Der (als Rekurs bezeichnete) Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher – wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat – gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E147667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00024.26I.0429.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00024_26I0000_000

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