Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Beklagten beantwortete Rekurs der Klägerin. Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf den Streitwert oder das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RS0043893 [T7]). Der Rekurs ist auch berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat sich auf die Rechtsprechung gestützt, nach der das Vergreifen in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels und die Rechtsmittelfrist beeinflusst, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung der Notfristen führen können (RS0041880; RS0036324 [T14]; RS0041859).
2. Dies setzt voraus, dass das Erstgericht in den Entscheidungsgründen unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, das Klagebegehren in Form eines Beschlusses zurückweisen zu wollen, im Spruch aber dann irrtümlich mit einer Klageabweisung vorgegangen ist (10 Ob 57/18g mwH; vgl auch RS0110742 [T1]). Nur unter dieser Voraussetzung wäre davon auszugehen, dass seine Entscheidung trotz der unrichtigen Bezeichnung einen Beschluss darstellt.2. Dies setzt voraus, dass das Erstgericht in den Entscheidungsgründen unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, das Klagebegehren in Form eines Beschlusses zurückweisen zu wollen, im Spruch aber dann irrtümlich mit einer Klageabweisung vorgegangen ist (10 Ob 57/18g mwH; vergleiche auch RS0110742 [T1]). Nur unter dieser Voraussetzung wäre davon auszugehen, dass seine Entscheidung trotz der unrichtigen Bezeichnung einen Beschluss darstellt.
3. Ein auf Zurückweisung der Klage gerichteter Entscheidungswille ist im vorliegenden Fall aus der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht zweifelsfrei ableitbar.
3.1 Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende (allgemeine) Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Zurückweisung der Klage führt (RS0110705; RS0039711 [T2]).
3.2 Anders als die Parteifähigkeit ist die Passivlegitimation keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstands; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil (RS0035170 [T5]).
3.3 Das Erstgericht hat, worauf die Rekurswerberin richtig hinweist, die Verhandlung geschlossen, um – nach ausdrücklicher Erörterung mit den Parteien – eine Sachentscheidung („Urteil ergeht schriftlich“, ON 8, AS 35) über die „Passivlegitimation“ zu treffen. Diesen Entscheidungswillen hat das Erstgericht mit seinem Urteil umgesetzt: Es gibt in den Entscheidungsgründen das Vorbringen der Klägerin zur „Passivlegitimation“ der Beklagten wieder, es verwendet dessen ungeachtet aber – bei der Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten – auch den Begriff der „Parteifähigkeit“, unterscheidet diese Begriffe daher in seinen Entscheidungsgründen bei der Wiedergabe des Vorbringens der Parteien. In seiner rechtlichen Beurteilung spricht das Erstgericht zwar vom Fehlen der Rechtspersönlichkeit der Beklagten, geht aber vom Vorhandensein der „grundsätzlichen Möglichkeit“ aus, die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter durch die Gesellschaft einzufordern. Ebenso widersprüchlich ist die Begründung des Erstgerichts, wenn es einerseits ausführt, dass eine mögliche offene Stammeinlage „bei der Berücksichtigung der Rechtspersönlichkeit“ nach durchgeführter Liquidation „nicht mehr zu berücksichtigen“ ist, andererseits die restliche Stammeinlage möglicherweise als Vermögen der Beklagten, nicht jedoch als „offensichtliches“ Vermögen ansieht.
3.4 Ein in der Entscheidung selbst objektiv nicht zweifelsfrei erkennbarer richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung untauglich (RS0000234 [T1]; siehe auch RS0110742 [T1]). Das Erstgericht hat seinen in der Verhandlung ausgedrückten Willen umgesetzt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Ausgehend von seinem formulierten Willen, über die „Passivlegitimation“ zu entscheiden, war das (grundsätzlich) auch die richtige Vorgangsweise. Ob die Rechtsausführungen des Erstgerichts zutreffend sind, ist an dieser Stelle nicht zu behandeln: Wesentlich ist, dass das Erstgericht zwar inhaltlich auch zur Parteifähigkeit der Beklagten Stellung genommen hat; seine Entscheidungsgründe rechtfertigen jedoch in ihrer Gesamtheit nicht in der geforderten unzweifelhaften und unmissverständlichen Weise die Ansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht hätte die Klage mit Beschluss zurückweisen wollen und nur irrtümlich die Urteilsform gewählt.
4. Ausgehend davon war dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Berufungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat durch die Erstattung der Rekursbeantwortung einen Zwischenstreit ausgelöst (Obermaier, Kostenhandbuch³ 1.334).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat durch die Erstattung der Rekursbeantwortung einen Zwischenstreit ausgelöst (Obermaier, Kostenhandbuch³ 1.334).