Der dem Gegner der gefährdeten Partei gemäß § 394 Abs 1 EO zustehende Ersatzanspruch kann über die Summe der ihm schon vom Rekursgerichte bei Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zugesprochenen Kosten hinausgehen, insbesondere auch die Kosten des hiedurch gegenstandslos gewordenen Widerspruches umfassen. In diesem Belange steht der Anfechtung eines abändernden Beschlusses der zweiten Instanz § 528 ZPO nicht entgegen.Der dem Gegner der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO zustehende Ersatzanspruch kann über die Summe der ihm schon vom Rekursgerichte bei Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zugesprochenen Kosten hinausgehen, insbesondere auch die Kosten des hiedurch gegenstandslos gewordenen Widerspruches umfassen. In diesem Belange steht der Anfechtung eines abändernden Beschlusses der zweiten Instanz Paragraph 528, ZPO nicht entgegen.