Da § 10 DLSG 2006 nur das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 DLSG 2006 (mit einem Arbeitnehmer, der nicht nach § 1 Abs. 2 DLSG 2006 arbeitsberechtigt ist) erfasst und von einer Strafbarkeit nach § 28 AuslBG ausnimmt, ist die Anwendung dieser privilegierten Strafbestimmung ausgeschlossen und eine Übertretung nach § 28 AuslBG zu prüfen.Da Paragraph 10, DLSG 2006 nur das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nach Paragraph eins, Absatz eins, DLSG 2006 (mit einem Arbeitnehmer, der nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, DLSG 2006 arbeitsberechtigt ist) erfasst und von einer Strafbarkeit nach Paragraph 28, AuslBG ausnimmt, ist die Anwendung dieser privilegierten Strafbestimmung ausgeschlossen und eine Übertretung nach Paragraph 28, AuslBG zu prüfen.