Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2006/16/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8222 F/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/16/0098

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

NEUFÖG 1999 §4;

Rechtssatz

Wegen der Vorlage des amtlichen Vordruckes erst im Berufungsverfahren ist nach den Bestimmungen des NeuFöG keine Gebührenfreiheit eingetreten. Außer im Fall des Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG -

der hier nicht vorliegt - muss nämlich der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen vergleiche das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362). Diese Behörde ist im vorliegenden Fall das Finanzamt. Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vergleiche etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (Paragraph 4, NeuFöG) - eintreten vergleiche das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0472). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in dem im Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG beschriebenen Fall zulässig vergleiche das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160098.X01

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2006160098_20070329X01

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