Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Judikatur die Vermutung, daß die (gegebenenfalls um die AfA verminderten) Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, daß er
- Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Der Nachweis des niedrigeren Teilwertes obliegt dem die Teilwertabschreibung vornehmenden Unternehmer (Hinweis E 13.2.1959, 1711/57; E 14.10.1981, 13/1814/79; E 18.1.1984, 82/13/0173; E 18.12.1990, 89/14/0091, 0092).