Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0397/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0397/70

Entscheidungsdatum

16.09.1970

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §93 Abs1 lita
EStG 1953 §93 Abs1 litb

Rechtssatz

Einem wenn auch unbeschränkt Steuerpflichtigen zugeflossene Beträge, die bei Ermittlung der in Österreich zu leistenden Einkommensteuer zufolge eines Doppelbesteuerungsankommens, wenn auch ein Progressionsvorbehalt von Österreich nicht anzuwenden ist, in jeder Weise außer Betracht zu bleiben haben, sind bei Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenzen des Paragraph 93, Absatz eins, Litera a, EStG 1953 oder Paragraph 93, Absatz eins, Litera b, EStG 1953 überschritten werden, nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000397.X01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Dokumentnummer

JWR_1970000397_19700916X01

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