Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Zollämter

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDen Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG),
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Verbrauchsteuern,
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,
    4. Ziffer 4
      die Erhebung des Altlastenbeitrages,
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

    Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.

    Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
  4. Absatz 4Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
  5. Absatz 5Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Absatz 3, ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40078585

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P14/NOR40078585

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