Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E3632/2018
Entscheidungsdatum
25.02.2019
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 Abs1a
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines Staatsangehörigen von Gambia auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend Asyl und subsidiären Schutz; mangelhafte Begründung, warum der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen – keine Gefahr auf Grund seiner Homosexualität zu gewärtigen hat
Rechtssatz
Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) erschöpft sich in einer kurzen Wiedergabe von - nach Auffassung des BVwG widersprüchlichen - Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf die Reaktion des Vaters des Beschwerdeführers auf seine Homosexualität sowie auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer homo- oder bisexuell sei und wann er seine ersten homosexuellen Erfahrungen gesammelt habe. Nach Ansicht des BVwG habe der Beschwerdeführer das Geschehen, seine Gefühlslage, aber auch sein Verhältnis zu seinem Vater in zentralen Punkten auf unterschiedliche Weise geschildert. Besonders hebt das BVwG hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beantwortung der Frage, was Homosexuellen in Gambia drohe, die angeblich bis zur Ermordung gehende Verfolgung Homosexueller nicht erwähnt habe. Dies erwecke "den Eindruck, dass ihm diese Gefahr selbst nicht droht, weil er über etwas spricht, was ihn offensichtlich selbst nicht betrifft."
Diese Ausführungen sind in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Die bloß Nuancen betreffenden Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen jedenfalls nicht den - vom BVwG angenommenen - Schluss zu, dass das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig sei. Das BVwG vermag auf Basis der von ihm als Begründung herangezogenen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - die keine Zweifel an seiner homosexuellen Orientierung an sich hervorrufen - nicht substantiiert zu begründen, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Folter in Gambia auf Grund seiner Homosexualität als nicht schlüssig erachtet. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das BVwG mit den Ergebnissen seiner Länderfeststellungen im Hinblick auf die Verfolgungslage Homosexueller in Gambia im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Nichtgewährung von Asyl bzw subsidiärem Schutz) nicht auseinandersetzt - insbesondere hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art2 oder Art3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe drohe.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Homosexualität
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3632.2018
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
JFR_20190225_18E03632_01