Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für A19/2017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A19/2017

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Index

55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
MOG 2007 §21
Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 Art7
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Gewährung einer Rinderprämie und eine "einheitliche Betriebsprämie 2014" mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung zur Begründung des Anspruchs; keine gesetzliche Grundlage für einen Ersatz von Zinsen im MarktordnungsG

Rechtssatz

Die AMA weist in einer schriftlichen Ergänzung darauf hin, dass sie beim Versand von Bescheiden bzw von Mitteilungen für den Fall von offenen Rückforderungen eine Kontoinformation samt Erlagschein mit dem zu Gunsten der AMA offenen Saldo beilege. Wenn auf das Bankkonto des Förderwerbers eine tatsächliche Auszahlung erfolge, dann werde eine sogenannte Zahlungsinformation beigelegt, aus der sich anstatt der offenen Forderung der tatsächliche Überweisungsbetrag an den Förderwerber herauslesen lasse. Die AMA räumt in ihrer schriftlichen Ergänzung ein, dass das Vorbringen des Klagsvertreters hinsichtlich der Bezeichnung einer Gutschrift als "Einheitliche Betriebsprämie 2014" anstatt der Bezeichnung "Erstattung der Haushaltsdisziplin 2014" auf der Kontoinformation vom 16.09.2015 als richtig anzusehen ist; ein Anspruch auf eine einheitliche Betriebsprämie 2014 habe jedoch nicht bestanden. Der VfGH findet keinen Grund, diesem Vorbringen nicht zu folgen. Auch der Kläger hat keinen Bescheid vorgelegt, in dem eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2014 zuerkannt worden wäre, ohne einen solchen Bescheid existiert ein solcher Anspruch nicht.

Zulässigkeit der Aufrechnung des Bundes in Bezug auf die vom Kläger geschuldeten Prozesskosten idHv € 553,20 für ein Verfahren vor dem VwGH, zumal einander gleichartige Forderungen auf öffentlich rechtlicher Grundlage aus dem gleichen Vollzugsbereich gegenüberstehen. Der eingeklagte Betrag auf Gewährung einer Rinderprämie idHv € 1.114,42 besteht daher nicht zu Recht.

Auf unionsrechtlicher Grundlage (Art7 Durchführungsverordnung (EU) 809/2014) besteht nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, wenn dies in der österreichischen Rechtsordnung so vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird im MOG 2007 nicht getroffen. Dem Zinsbegehren ist nicht Folge zu geben. §21 MOG 2007 trifft insofern eine abschließende Regelung, für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze ist daneben kein Raum.

Entscheidungstexte

  • A19/2017
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2018 A19/2017

Schlagworte

Marktordnung, Zinsen, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:A19.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JFR_20181212_17A00019_01