Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Zweifel am Wahrheitsgehalt behaupteter wirtschaftlicher Fehlschläge zu haben. Um Klarheit zu schaffen, kann der Sachverhalt eingehend geprüft, können Beweise aufgenommen und Erfahrungswerte zum Vergleich herangezogen werden. Ergibt ein solches Ermittlungsverfahren die Unglaubwürdigkeit des vom Abgabepflichtigen erstatteten Vorbringens, so kann die Abgabenbehörde einen davon abweichenden, der Wahrheit eher entsprechenden Sachverhalt als erwiesen annehmen.