Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie ein Transportunternehmen und schaffte im Oktober 2001 einen gebrauchten PKW an. Dieses Fahrzeug wurde bis November 2003 im Unternehmen eingesetzt und im Anschluss daran nach Russland verkauft, wobei anlässlich des Verkaufs Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 16 UStG 1994 geltend gemacht wurde. Der Verkauf eines zur Weiterveräußerung angeschafften Fahrzeuges kann nicht mit dem Verkauf des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gleichgesetzt werden, zumal die Zuerkennung des (fiktiven) Vorsteuerabzuges für dieses Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 16 UStG 1994 den Vorsteuerausschlusstatbestand des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 im Ergebnis unbeachtet lassen würde und eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Umsatzsteuerentlastung des während der unternehmerischen Nutzung im Anlagevermögen eingetretenen Verbrauches (Wertverzehr) zur Folge hätte.Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie ein Transportunternehmen und schaffte im Oktober 2001 einen gebrauchten PKW an. Dieses Fahrzeug wurde bis November 2003 im Unternehmen eingesetzt und im Anschluss daran nach Russland verkauft, wobei anlässlich des Verkaufs Vorsteuer gemäß Paragraph 12, Absatz 16, UStG 1994 geltend gemacht wurde. Der Verkauf eines zur Weiterveräußerung angeschafften Fahrzeuges kann nicht mit dem Verkauf des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gleichgesetzt werden, zumal die Zuerkennung des (fiktiven) Vorsteuerabzuges für dieses Fahrzeug gemäß Paragraph 12, Absatz 16, UStG 1994 den Vorsteuerausschlusstatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 im Ergebnis unbeachtet lassen würde und eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Umsatzsteuerentlastung des während der unternehmerischen Nutzung im Anlagevermögen eingetretenen Verbrauches (Wertverzehr) zur Folge hätte.