Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0122909
Geschäftszahl
10ObS109/07p; 10ObS27/08f; 10ObS146/16t;
10ObS173/19t
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Norm
Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 lita
Verordnung (EG) 883/2004 allg
Verordnung (EG) 987/2009 allg
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Familienleistungen schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendung der Antikumulierungsregel nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder den Arbeitnehmer selbst handelt.
Entscheidungstexte
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10 ObS 109/07p
Entscheidungstext
OGH
27.11.2007
10 ObS 109/07p
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10 ObS 27/08f
Entscheidungstext
OGH
14.10.2008
10 ObS 27/08f
Beisatz: Diese Familienbetrachtungsweise führt dazu, dass es irrelevant ist, welcher Elternteil in welchem Staat die Familienleistungen beansprucht. Eine Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte (zB Abstellen auf den betreuenden Elternteil bei Erziehungsleistungen), hat bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Eltern nicht zu erfolgen. (T1)
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10 ObS 146/16t
Entscheidungstext
OGH
24.01.2017
10 ObS 146/16t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
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10 ObS 173/19t
Entscheidungstext
OGH
26.05.2020
10 ObS 173/19t
Vgl; Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt nur bei der Anwendung von Art 67 und 68 VO 883/2004 eine Rolle. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122909
Im RIS seit
27.12.2007
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20071127_OGH0002_010OBS00109_07P0000_005