Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2015/17/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989
GSpG 1989 §56

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich, an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, muss die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw der Konzessionäre, unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Insbesondere war die Einrichtung einer online Spieleplattform (1998) notwendig, um auch im Bereich dieser modernen Technologie ein legales Spielanbot bereitzustellen. Die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik kann daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J16

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015170022_20160316J16

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