Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/06/0111
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litf
BauRallg
ROG Tir 2011 §31 Abs5
ROG Tir 2011 §54 Abs2
ROG Tir 2011 §55 Abs1
Beachte
Besprechung in:
bbl 5/2019, Seiten 194 und 195;
Rechtssatz
§ 55 Abs. 1 Tir ROG 2011 knüpft die Erteilung einer Baubewilligung in jenen Fällen, in denen ein Bebauungsplan zu erlassen ist, an die Voraussetzung, dass ein solcher Bebauungsplan vorliegt. Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes ergibt sich wiederum aus § 54 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 erster Satz Tir ROG 2011, wonach im örtlichen Raumordnungskonzept (ÖRK) jene Gebiete und Grundflächen festzulegen sind, für die Bebauungspläne zu erlassen sind. Paragraph 55, Absatz eins, Tir ROG 2011 knüpft die Erteilung einer Baubewilligung in jenen Fällen, in denen ein Bebauungsplan zu erlassen ist, an die Voraussetzung, dass ein solcher Bebauungsplan vorliegt. Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes ergibt sich wiederum aus Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz Tir ROG 2011, wonach im örtlichen Raumordnungskonzept (ÖRK) jene Gebiete und Grundflächen festzulegen sind, für die Bebauungspläne zu erlassen sind.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060111.L00
Im RIS seit
10.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Dokumentnummer
JWR_2016060111_20190430L01