Unabhängiger Bundesasylsenat

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Entscheidungstext 304.490-C1/6E-II/04/06

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

304.490-C1/6E-II/04/06

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Verfasser

Dr. Balthasar

Norm

AsylG 1997 §7 AsylG 1997 §12

Spruch

E R K E N N T N römisch eins S

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit dem gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 (BGBl römisch eins Nr. 100) in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 101 aus 2003, weiter anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des Z. T. vom 17.8.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zl 05 16.913-BAT, wird stattgegeben und Z. T. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt.

Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wird festgestellt, dass Z. T. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins.

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.100 aus 2005,) "vom 11.10.2005 … gemäß Paragraph 7, … AsylG … abgewiesen"

(Spruchteil römisch eins) und dessen "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung … nach Serbien, Provinz Kosovo … gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG" für "zulässig" erklärt (Spruchteil römisch II); "gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG" wurde schließlich der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen" (Spruchteil römisch III).

2.

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylamt vorliegende Beschwerde (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).

römisch II.

1.

Der vom unabhängigen Bundesasylsenat zugezogene landeskundliche Sachverständige erstattete, vor dem Hintergrund je eines "allgemeinen Gutachtens zur Situation der Gorani im Kosovo … bzw. … in Serbien", unterm 15.11.2006 das "Zusatzgutachten zu BW T. Z."; in diesem findet sich folgender Passus:

"…

Den Angaben des BW zufolge, hatte er während des Konfliktes im Jahre 1999 wie viele andere Gorani, in der Jugoslawischen Armee (zwangsweise) Dienst leisten müssen. Der BW war hierbei seinen Angaben nach ,Schützengräben ausgehoben, Wache gehalten’ und ,… habe auf niemanden geschossen’.

Den vorliegenden Informationen über die Aktivitäten des BW und seiner Familienangehörigen während des serbischen Regimes und danach zufolge, dürften der BW und seine Familienangehörigen nicht direkt an den Gewalttaten gegen Kosovo Albaner beteiligt gewesen sein.

Allerdings zeigen die erwähnten Übergriffe, dass Personen, die nicht eindeutig auf ,der Seite der Albaner stehen’, Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sein können. Der BW muß im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht unbedingt als Ziel für Übergriffe gelten, allerdings kann auch für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bestehen, obwohl er zwangsmobilisiert wurde und sich den vorliegenden Informationen zufolge nicht an Gewalttaten gegen Kosovo Albaner beteilgt hatte.

…"

Im "Allgemeinen Gutachten zur Situation … in Serbien" (vom 30.10.2006) heißt es u.a.:

"…

Abschließende Stellungnahme zur Situation von aus dem Kosovo stammenden Angehörigen der Volksgruppe der Gorani bei einer Abschiebung nach Serbien

Wie in Kapitel 2) ausführlich dargelegt, kam es gerade in den Jahren 2004 und 2005 zu einer erheblichen Anzahl von Übergriffen auf Minderheitenangehörige in Serbien und hierbei gerade in der Provinz Vojvodina. In den letzten Monaten ist zwar wieder eine Beruhigung der Situation eingetreten, doch zeigten gerade die zahlreichen Zwischenfälle in 2004 und 2005 bzw. die Anlässe dafür und die Reaktionen zumindest eines Teils der Regierung und Verantwortlichen darauf, dass diese Zwischenfälle sich wiederholen können.

Die politische und gesellschaftliche Situation in Serbien kann weiterhin als äußerst labil bezeichnet werden. Es hat eine Radikalisierung unter der Mehrheitsbevölkerung stattgefunden; dabei sind es gerade junge Menschen, die anfällig für radikale Ideologien sind und unter denen die Ablehnung eines Zusammen- oder Miteinanderlebens mit Minderheiten weit verbreitet ist.

Der verstärkte Druck auf Serbien die Kriegsverbrecher Mladic und Karadzic auszuliefern und vor allem die sich abzeichnende zukünftige Unabhängigkeit des Kosovos, werden einer weiteren Radikalisierung der Bevölkerung Vorschub leisten und die Situation der Minderheiten in Serbien (ohne Kosovo) verschlechtern.

Wie bereits die Reaktionen in Serbien auf die pogromartigen Übergriffe von Kosovo Albaners auf Serben, Roma und Ashkali im Kosovo im März 2004 zeigten, können Muslime und ethnisch nicht-serbische Personengruppen, die aus dem Kosovo stammen, als besonders gefährdet gelten, wenn im Gefolge der Unabhängigkeit des Kosovo es in Serbien wieder zu Gewalttaten kommen sollte.

Zudem steht zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Serben, die jetzt noch im Kosovo leben, im Falle einer Unabhängigkeit den Kosovo verlassen wird, was wiederum den Druck auf muslimische, ethnisch nicht-serbische Bevölkerungsgruppen in Serbien selbst erhöhen würde. In diesem Zusammenhang soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass Gorani aufgrund ihrer Religion, ihrer Namen und ihrer Aussprache des Serbischen, von Serben sehr häufig für Albaner gehalten werden. Im Falle von gewalttätigen Auseinandersetzungen in Serbien nach einer Unabhängigkeit des Kosovo, würden Gorani wie auch Albaner, Ashkali und (v.a. aus dem Kosovo stammende) Roma, zu den ersten Zielen bei möglichen Gewaltakten zählen.

Auch eine wirtschaftliche Existenzsicherung wäre für Gorani, die aus dem Kosovo stammen und nach Serbien (ohne Kosovo) abgeschoben werden, nur äußerst schwierig zu bewerkstelligen.

Der UNHCR stellte in seinem Positionspapier vom Juni 2006 fest, dass ,... (O)bwohl aus dem Kosovo stammende Personen, die spontan nach Serbien kommen oder die zwangsweise zurückgeführt werden, ähnlichen Problemen ausgesetzt sind wie Binnenvertriebene, erhalten sie doch im Gegensatz zu diesen keinerlei humanitäre Hilfe. Die begrenzten Kapazitäten der staatlichen Institutionen, mit der zusätzlichen Bürde der zwangsweise zurückgeführten Personen umzugehen, reduziert die Aussichten für Minderheiten aus dem Kosovo weiter, einen angemessenen Lebensstandard im Falle ihrer Rückkehr zu erreichen.

Das Fehlen des Zugangs zu angemessenem sozialem Wohnen stellt eines der dringendsten Probleme der Angehörigen von Minderheiten aus dem Kosovo für die vollumfängliche Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in Serbien dar...’

Wie in Kapitel 4) ausgeführt, können aus dem Kosovo stammende, nach Serbien abgeschobene, abgewiesene Asylwerber sich in Serbien nur unter bestimmten Bedingungen offiziell niederlassen bzw. die Begünstigungen der registrierten Binnenvertriebenen erhalten. Dies und die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage in Serbien würde es äußerst schwierig gestalten, sich eine geregelte Existenz aufzubauen, vor allem gerade auch dann, wenn ein abgeschobener Angehöriger der Volksgruppe der Gorani über kein Netzwerk, zB engere Familienangehörige oder enge Freunde, die bereits in Serbien leben, verfügen sollte.

…"

2.

Im Zuge des zu den unter Ziffer eins, dargestellten Ermittlungsergebnissen auf schriftlichem Wege gewährten Parteiengehörs ist unterm 5.4.2007 vom Beschwerdeführer eine zustimmende und vom Bundesasylamt keine Stellungnahme eingelangt.

römisch III.

Auf dieser Grundlage ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

A.

1.

Gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der (Genfer) Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Paragraph 12, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.

Diesem Erkenntnis liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde die Ausführungen der oben erwähnten landeskundlichen Gutachten, insbesondere die auch vom Bundesasylamt als solche nicht bestrittene Umstände, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Goraner angehört und "während des Konfliktes im Jahre 1999 … in der Jugoslawischen Armee (zwangsweise) Dienst leisten" musste.

3.

Maßstab dafür, dieser Entscheidung ein bestimmtes Datum (oder eine bestimmte Hypothese) zugrunde zu legen, ist im Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit (arg. "wenn glaubhaft ist"; vergleiche näher etwa UBAS vom 1.2.2005, Zl. 213.234/28- II/04/05, Punkt IV/A/1.3, Litera a und b).

B.

Aufgrund des oben dargelegten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (lit. A/3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

in seiner Heimat Kosovo aus politischen Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in ausreichender Intensität gefährdet wäre und

auch im übrigen Teil Serbiens jedenfalls keine zumutbare Zuflucht finden könnte (hievon scheint auch, implizit, bereits das Bundesasylamt ausgegangen zu sein, hat es doch, in Spruchteil römisch II des angefochtenen Bescheides, das Refoulement des Beschwerdeführers ausdrücklich nur in die "Provinz Kosovo", nicht aber auch in die übrigen Teile Serbiens für zulässig erklärt).

römisch IV.

1.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden (siehe auch bereits das - in einem vergleichbaren Fall und auf der Grundlage einer ausführlichen Replik des Sachverständigen zu einer Stellungnahme des Bundesasylamtes ergangene - hs.

Erkenntnis vom 24.5.2007, Zl 300.959-C1/15E-II/04/06).

2.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Volksgruppenzugehörigkeit, Militärdienst, politische Gesinnung, gesamte Staatsgebiet, soziale Verhältnisse, Sicherheitslage, Lebensgrundlage

Dokumentnummer

UBAST_20070626_304_490_C1_6E_II_04_06_00

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