Unabhängiger Bundesasylsenat

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Entscheidungstext 268.546/0/12E-XIX/62/06

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

268.546/0/12E-XIX/62/06

Entscheidungsdatum

13.06.2007

Verfasser

Mag. Liebminger

Norm

AsylG 1997 §7 AsylG 1997 §12

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76/1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126/2002, entschieden:

Der Berufung von M. R. vom 22.02.2006, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2006, Zl. 03 09.079-BAI, wird stattgegeben und M. R. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wird festgestellt, dass M. R., damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Verfahrensgang

römisch eins.1. Der Berufungswerber, ein Staatangehöriger aus dem Irak, beantragte am 19.03.2003 Asyl in Österreich. Er wurde hiezu zunächst am 20.03.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. In weiterer Folge wurde er gemäß der Dublin römisch II VO, infolge erster Asylantragstellung in Österreich, aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich) nach Österreich rücküberstellt. Am 26.09.2005 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt und gab der Berufungswerber bei dieser Einvernahme insbesondere an, dass er bei der Asylantragstellung im März 2003 aufgrund des Ratschlages seines Schleppers eine falsche Identität sowie auch unwahre Fluchtgründe angegeben habe.

römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2006, Zl. 03 09.079-BAI, wurde der Asylantrag gemäß §7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig ist. Unter Einem wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2006 erteilt; im wesentlichen wurde dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Gegen Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. Diese Berufung wurde seitens der Erstbehörde ohne weitere Anträge der Berufungsbehörde vorgelegt.

römisch eins.3. Mit Datum 28.02.2007 langte eine Berufungsergänzung sowie eine Vollmachtsbekanntgabe durch die Caritas Feldkirch ein.

römisch eins.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 13.03.2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Berufungswerber, seine Vertreterin (Substitution von Mag. H. Q. an Mag. D. M.) sowie ein gerichtlich beeideter Dolmetsch für die kurdisch-soranische Sprache teilnahmen. Das Bundesasylamt hat seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen.

römisch eins.5. Mit Datum 00.00.2007 wurde - nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit der Konsulin Frau M. D. - an die Österreichische Botschaft in Norwegen ein Amthilfeersuchen gemäß Artikel 22 B-VG gerichtet und wurde diese ersucht, den Onkel des Berufungswerbers, welchem in Norwegen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dem auch mittlerweile die norwegische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, zu den einzelnen vom Berufungswerber geltend gemachten Fluchtgründen - welche dieser in Folge seines zum damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters nicht fähige war konkrete zu beantworten - näher zu befragen. Die konkret vom Onkel zu beantworteten Fragen wurden detailliert aufgelistet.

römisch eins.6. In weiterer Folge wurde seitens des Rechtsvertreters ein Schreiben des Onkels des Berufungswerbers aus Norwegen schriftlich in Vorlage gebracht. In diesem Schreiben wurden vom Onkel die Umstände des Stammeskonfliktes - von welchem die Familie des Berufungswerbers betroffen war bzw. der Berufungswerber immer noch ist - sowie die Umstände für die Verhaftung der Familie des Berufungswerbers durch das ehemalige Baath-Regime näher dargelegt.

römisch eins.7. Seitens der Berufungswerbervertreterin wurde zu den einzelne Stämmen im Irak - insbesondere zum Einfluss und zur Macht des Stammes namens "JAFF" - eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.04.2007 schriftlich in Vorlage gebracht und ergibt sich aus dieser im wesentlichen, dass es sich bei dem Stamm "JAFF" (von welchem der Berufungswerber Übergriffe befürchtet und mit anderen Stämmen seit Jahren Konflikte austrägt) um den größten und einflussreichsten Stamm im irakischen Kurdistan handelt.

römisch eins.8. Mit Datum 00.00.2003 langte die durch die Österreichische Botschaft in Norwegen durchgeführte Abschrift der niederschriftlichen Befragung des Onkels des Berufungswerbers ein. Sämtliche an den Onkel gerichtete Fragen wurden von diesem umfassend und konkret beantwortet.

römisch eins.9. Mit Schreiben vom 16.05.2007 wurden der Berufungswerbervertreter sowie das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG (Abschrift der niederschriftlichen Befragung des Onkels an den Berufungswerbervertreter; Abschrift der niederschriftlichen Befragung des Onkels, Schreiben des Onkels des Berufungswerbers und Eingabe der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers an das Bundesasylamt) verständigt und wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

römisch eins.10. In ihrer Stellungnahme, eingelangt beim UBAS am 05.06.2007, brachte die substituierte Berufungswerbervertreterin im wesentlichen vor, dass dem Antragsteller schon deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, da er ausgehend vom materiellen Flüchtlingsbegriff der GFK eine Person sei, welche ihr Heimatland aus asylrelevanten Gründen verlassen hat und daher bereits zu diesem Zeitpunkt, also in der Regel mit dem Verlassen des Herkunftsstaates, die Flüchtlingseigenschaft erworben hat und auch kein Beendigungstatbestand erfüllt sei. Auf aktuelle Berichte international anerkannter Flüchtlingsorganisationen, aus welchen sich ergibt, dass sich die Situation im Irak seit Ausbruch des Krieges nicht verbessert habe und dass keine Schutzfähigkeit seitens des irakischen Staates bestehe, wurde hingewiesen und wurden hiezu umfassende Ausführungen getätigt. Auch wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber aufgrund der Blutrachefehde zwischen dem Stamm der "XY" und dem Stamm der "Jaff" besonders gefährdet sei und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zukommen müsse.

Seitens des Bundesasylamtes langte zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme ein.

römisch II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

römisch II.1. Feststellungen:

römisch II.1.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Berufungswerbers

Der Berufungswerber ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehöriger und moslemischen Glaubens. Er hat bis zum Verlassen seines Heimatlandes im Dorf T., in der Region Suleimaniya, gelebt.

Seine Eltern und seine zwei Geschwister wurden 2002 von Mitgliedern der Baath-Partei verhaftet und gelten seither als vermisst. Da sie bereits seit fünf Jahren als verschollen gelten, ist davon auszugehen, dass sie im Zuge der Anhaltung getötet wurden. Die Familie wurde verhaftet, weil dem Vater des Berufungswerbers vom Regime Saddam Husseins die Zusammenarbeit mit den Kurden und die Weitergabe von Informationen an die Amerikaner unterstellt wurde. Diese Informationen hatten Stammesangehörige des "JAFF" Stammes absichtlich und fälschlich an Mitarbeiter des ehemaligen Baath-Regimes weitergegeben.

Zum Zeitpunkt der Festnahme befand sich der Berufungswerber bei seiner Großmutter in Kirkuk auf Besuch und konnte er dadurch dem Schicksal entgehen, dass er ebenso wie der Rest seiner Familie festgenommen und mit großer Wahrscheinlichkeit getötet wurde.

Der Berufungswerber gehört dem Stamm namens "XY" an. Dieser Stamm ist ein kleiner Stamm im Gebiet von D.. Zwischen dem Stamm "XY" und dem Stamm "JAFF" (größter und einflussreichster Stamm im irakischen Kurdistan) bestehen seit dem Jahr 1997 Streitigkeiten sowie eine langjährige Feindschaft. Auslöser für die Stammesstreitigkeiten waren Grundstücksstreitigkeiten. Im Zuge dieses Stammeskonfliktes kamen auch Angehörige sowohl des Stammes der XY wie auch des Stammes der JAFF zu Tote und wurde auch der Vater des Berufungswerbers im Zuge des Stammeskonfliktes konkret bedroht und wurden seitens des Stammes der JAFF Versuche unternommen die Familie des Berufungswerbers zu töten. Es kam bis dato zu keiner friedlichen Lösung in Bezug auf den Stammeskonflikt und wäre der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er im Irak über keine Familie mehr verfügt welche ihm Schutz bieten könnte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeiten Übergriffen seitens des Stammes der JAFF hilflos ausgesetzt.

Der Onkel des Berufungswerbers lebt seit dem Jahr 1999 in Norwegen und wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Dezember 2006 wurde ihm die norwegische Staatsbürgerschaft verliehen.

Aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern von Mitgliedern des ehemaligen Baath-Regimes festgenommen und mit großer Wahrscheinlichkeit getötet wurden, sowie aufgrund der ständigen Stammeskonflikte befürchtete der Berufungswerber sowohl Verfolgung seitens des Baath-Regimes wie auch Verfolgung seitens des verfeindeten Stammes und war er daher gezwungen sein Heimatland zu verlassen.

Der Berufungswerber verfügt über keine Familienangehörigen mehr im Irak.

römisch II.1.3. Zur Lage im Irak

Es werden aufgrund der unten genannten Quellen die nachfolgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007 (./A)

UNHCR-Stellungnahme zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten für Iraker aus dem Zentral- und Südirak, Oktober 2005 (./B) IWPR - Ethnic Tensions rising in Kirkuk, 1.2.2006 (./C) Schweizerische Flüchtlingshilfe, 27.01.2006, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei (./D) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Irak, 20.5.2004 (./E)

ACCORD: Auskunft über die Lage in Arbil vom 2.5.2006, Zahl a- 4859 (./F)

BAA-Staatendokumentation zur allgemeinen Lage im Nordirak/Arbil vom 12.04.2006 (./G)

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Irak, 20.5.2004 (./H)

UNHCR-Position zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge, September 2005, Übersetzung UNHCR Berlin (./I) UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Abschiebungen irakischer Staatsbürger, 16. November 2006 (./J)

UNHCR-Return advisory and position on international protection needs of Iraqis outsinde Iraq, 18.12.2006 (./K)

ACCORD: Auskunft zu den Stämmen und insbesondere zum Einfluss und zu Macht des Stammes der JAFF vom 18.04.2007 (./L)

Sicherheitslage im Irak insbesondere Nordirak:

Irak allgemein:

Während die Wahlen am 15.12.2005 dank massiver Sicherheitsvorkehrungen noch weitgehend friedlich verliefen, stieg die durchschnittliche Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf 100 pro Tag, etwa ein Drittel bis zu einer Hälfte davon regelmäßig im Großraum Bagdad. Seit dem Sommer 2006 stieg sie auf 120 bis 150, gegen Ende 2006 auf bis zu 200.

Die Sicherheitslage ist auf ihrem bisherigen Tiefpunkt angelangt. Allein im Oktober 2006 starben über 4.000 Menschen im Irak infolge der gewaltsamen Auseinandersetzungen - mehr als je zuvor seit dem Einmarsch der Koalition im März 2003.

Die Menschenrechtslage im Irak ist prekär. Im öffentlichen Leben genießen zumindest männliche Iraker mehr Freiheiten - vor allem Meinungsfreiheit und Bewegungsfreiheit - als unter dem Regime Saddam Husseins. Diese Freiheiten sind allerdings durch das hohe Gewaltniveau eingeschränkt. Frauen leiden oft unter dem zunehmenden Druck islamistischer Gruppen (Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007, Seite 5).

Die Sicherheitslage ist nicht nur in Bagdad prekär. Sie ist auch in den Städten wie Bayuba, Falludscha, Ramadi, Samarra, Tal Afar, Kirkuk, Mossul und Basra sehr angespannt. Dort sind der Zugang der Bevölkerung zu Gesundheitsdienstleistungen und ihre elementare Lebensmittel- und Wasserversorgung besonders stark eingeschränkt. Insgesamt beeinflusst die Sicherheitslage den Wiederaufbau des Landes sowie das Alltagsleben nachhaltig negativ. (Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007, Seite 16)

Nach dem Anschlag auf die schiitische Askariya Moschee in Samarra am 22.02.2006 stieg die ethnisch-konfessionell motivierte Gewalt landesweit an. Schätzungen zufolge fielen ihr mehrere Tausend Menschen zum Opfer. Die Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten hat sich im Laufe des Jahres 2006 verstärkt (Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007, Seite 16).

Nordirak:

In Teilen des Nordirak ist die Sicherheitslage im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba. Die Wahrscheinlichkeit durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden ist statistisch geringer. Anschläge auf besonders gefährdete Personengruppen finden jedoch auch in Nordirak statt. In Mossul kommt es seit März 2005 vermehrt zu Anschlägen. Der für humanitäre Angelegenheiten zuständige Sondergesandte der VN, Ross Mountain, erklärte Mitte September 2004, Kirkuk stehe vor dem Ausbruch eines ethnischen Konflikts zwischen Arabern und Kurden. Dieser ist zwar bis heute nicht offen ausgebrochen, doch erschüttern immer wieder Anschläge die Stadt. (Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007, S. 17)

Die Sicherheitslage in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya erscheint im Vergleich zum übrigen irakischen Staatsgebiet zwar als etwas stabiler, insbesondere da die kurdischen Behörden strikte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben und vielerorts Kontrollposten eingerichtet wurden. Ungeachtet dessen kommt es aber auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten immer wieder zu schwerwiegenden Gewaltakten, vor denen die kurdischen Sicherheitskräfte keinen hinreichend effektiven Schutz bieten können. Zudem bestehen erhebliche Sorgen, dass die anhaltenden Spannungen und Sicherheitsprobleme aus den anderen Landesteilen, vor allem aus dem Zentralirak und den nicht unter kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen Ninive (Mosul) und Kirkuk, auf die kurdisch kontrollierten Gebiete übergreifen und die dortigen Sicherheitsprobleme deutlich verschärfen könnten.

Nach wie vor operieren auch in den kurdischen Autonomiegebieten verschiedene aufständische Gruppierungen wie beispielsweise Ansar Al-Sunna, deren Aktivitäten sich vor allem gegen die kurdischen Autonomiebehörden und deren Vertreter richten und die ein beachtliches Sicherheitsrisiko darstellen. So kam es am 4. Mai 2005 zu einem Selbstmordattentat auf das Büro der KDP in Erbil, bei dem vermutlich bis zu 60 Menschen getötet und weitere 70 verletzt wurden. Die anhaltenden Sicherheitsbedenken führen auch in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak zu teils gravierenden Einschränkungen grundlegender Menschenrechte, wie beispielsweise des Rechts auf Freizügigkeit, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie wichtiger Justiz-grundrechte. Zwar haben sich die kurdischen Behörden formell zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die politischen Betätigungsmöglichkeiten oppositioneller Gruppierungen sind jedoch stark eingeschränkt und Berichten zufolge kommt es immer wieder zu Misshandlungen von Gefangenen, unverhältnismäßig langer Isolations- und Untersuchungshaft sowie willkürlichen Verzögerungen bereits laufender Strafverfahren. Überdies kam es bis in die jüngste Vergangenheit auch in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen wiederholt zu politisch motivierten Morden, Mordversuchen und Entführungen politischer Aktivisten, Akademiker oder Richter.

Keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung finden im Nordirak auch Personen, die familiären oder Stammeskonflikten zu entfliehen suchen, sowie Frauen, die wegen so genannter "Ehrverbrechen" von Familienmitgliedern gesucht werden.

(UNHCR-Stellungnahme zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten für Iraker aus dem Zentral- und Südirak, Oktober 2005, S. 5, vergleiche auch ACCORD: Auskunft über die Lage in Arbil vom 2.5.2006, Zahl a-4859, BAA-Staatendokumentation zur allgemeinen Lage im Nordirak/Arbil vom 12.04.2006)

Laut eines Berichts des Institute for War and Peace Reporting (IWPR - Ethnic Tensions rising in Kirkuk, 1.2.2006) haben nach Ablöse des Baath Partei Regimes die ethnischen Spannungen in Kirkuk zugenommen. Die Provinz Kirkuk ist Heimat von ungefähr einer Million Kurden, Turkmenen, Araber, Assyrer, Chaldaer und Armenier, wobei davon ausgegangen wird, dass die kurdische Volksgruppe die Mehrheit der Bevölkerung stellt. Zuverlässige statistische Daten existieren allerdings nicht für die Region. (IWPR - Ethnic Tensions rising in Kirkuk, 1.2.2006)

Personen mit (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verbindungen zur ehemaligen irakischen Regierung oder zur Baath-Partei wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig verweigert. (UNHCR-Stellungnahme zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten für Iraker aus dem Zentral- und Südirak, Oktober 2005, S. 4)

Schutzfähigkeit und -willigkeit des Irakischen Staates

Der irakische Staat ist seit dem Regimesturz im April 2003 nicht in der Lage, seine Bürgerinnen, staatliche und nichtstaatliche Institutionen sowie Personen, die nachweislich Verfolgung befürchten müssen, zu schützen.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die irakische Zivilbevölkerung vor Übergriffen seitens bewaffneter Gruppierungen, aber auch gewöhnlicher Krimineller, effektiv zu schützen. Die Irakische Zivilbevölkerung selbst ist überzeugt, dass die irakischen Polizei- und Sicherheitskräfte keinen effektiven und effizienten Schutz bieten können und somit ihre Sicherheit im Irak nicht gewährleistet ist.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, 27.01.2006, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Seite 3, 4)

Der Staat kann den Schutz seiner Bürger nicht ausreichend gewährleisten. (Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007, Seite 5).

Auch der Schutzwille in den kurdischen Gebieten ist umstritten. Gewisse Elemente sind durchaus fähig, ihre Zielpersonen in allen Teilen des Landes zu verfolgen. Zu diesen gehören insbesondere ehemalige Baath-Mitglieder, da die kurdische Regionalregierung (Kurdistan Regional Government KRG) oft nicht gewillt ist, Personen zu schützen, welche die frühere Regierung unterstützt haben ( Irak : Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei - Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 27.01.2006, S. 8).

Rückkehr:

Insgesamt heben sich die Lebensbedingungen im Nordirak positiv vom übrigen Staatsgebiet ab. Doch war die Sicherheitslage auch dort nicht zuletzt wegen fortwährender, offener, Meinungsverschiedenheiten in den politischen Programmen der Kurdenparteien PUK und KDP, aber auch zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der irakischen Übergangsregierung, angespannt (Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007, S. 28)

UNHCR bittet die Aufnahmestaaten eindringlich, von zwangsweisen Rückführungen von Irakern in Gebiete im Zentralirak und dem Südirak so lange abzusehen, bis die Sicherheitsbedingungen und die Aufnahmekapazitäten vor Ort eine nachhaltige Rückkehr zulassen. . Darüber hinaus würde UNHCR es mit Blick auf die insgesamt sehr instabile Lage im Irak sehr begrüßen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt von Abschiebungen auch in den Nordirak noch grundsätzlich Abstand genommen würde (UNHCR Genf, September 2005 (Deutsche Fassung: UNHCR Berlin), UNHCR-Position zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge - September 2005, Seite 2, ebenso:

UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Abschiebungen irakischer Staatsbürger, 16. November 2006, UNHCR-Return advisory and position on international protection needs of Iraqis outsinde Iraq, 18.12.2006).

Blutrache:

Die Sicherheit von Personen, denen  Blutrache  angedroht wurde,

ist nicht gewährleistet. Das "Recht" der  Blutrache  gilt heute

noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über

mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen

Mitglieder eines

Clans für das Verbrechen eines Einzelnen haftbar machen. Zum

Beispiel fordert die Tötung oder Denunzierung eines Clan-

Mitgliedes die  Blutrache heraus. Es gehört zum Ritual des

Rachemordes, diesen vorher anzukündigen. Das Gesetz der Ehre

bietet Bedrohten als Ausweg die Bezahlung von so genannten

"Blutgeld" (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus

Irak, 20.5.2004, S. 3).

Hintergrundinformation zu Stämmen im Irak:

Mit Ausnahme der Hauptstadt Bagdad bestehen die Städte im Irak aus Menschen, welche zu bestimmten Stämmen oder Familien gehören. Neu ankommende Menschen, besonders wenn sie zu keiner dieser Gruppen gehören, sind Diskriminierungen ausgesetzt. Im Falle von Ehrenmorden oder Blutfehden sind oft Familien- oder Stammesmitglieder die Verfolger und die irakischen Behörden und Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, effektiven Schutz vor Verfolgern zu bieten. (ACCORD: Auskunft zu den Stämmen und insbesondere zum Einfluss und zu Macht des Stammes der JAFF vom 18.04.2007)

Feststellungen zum Stamm der JAFF:

Der Stamm Jaff wird mit fast drei Millionen Mitgliedern als der größte Stamm in Irakisch-Kurdistan bezeichnet.

Entscheidungen eines Clanführers des Jaff-Stammes können manchmal mehr Gewicht haben als die Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes. Wenige würden sich den Entscheidungen des Stammes widersetzen, da sie sonst aus dem Stamm verstoßen werden würden. Die Verbindung zu den Stämmen und der Respekt gegenüber deren Anführer seien immer noch extrem stark. Als hauptsächliches Siedlungsgebiet des Stammes der Jaff gelten die Provinzen Sulaimania, Diala und Kirkuk genannt. Die Gesamtzahl der Stammesmitglieder beträgt mehr als eine Million und ist der Stamm der Jaff der größte in Kurdistan. Der Stamm der Jaff gehört zu den größten und angesehensten in Kurdistan und ist nicht nur ein Stamm, sondern ein Stammesemirat, das aus verschiedenen Stämmen und Gruppen besteht. (ACCORD:

Auskunft zu den Stämmen und insbesondere zum Einfluss und zu Macht des Stammes der JAFF vom 18.04.2007)

römisch II.2. Beweiswürdigung:

römisch II.2.1. Der Berufungswerber erweckte in der mündlichen Berufungsverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Der Berufungswerber antwortete auf die ihm gestellten Fragen - soweit es ihm möglich war - gewissenhaft und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen und insbesondere aufgrund der nachträglichen Stellungnahme und Anfragebeantwortung seines Onkels ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand vergleiche S. 5ff der Verhandlungsschrift). Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt römisch II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak als plausibel.

römisch II.2.2. Zum Umstand, dass der Berufungswerber nicht in der Lage war konkrete Angaben zu den Stammesstreitigkeiten - von welchen er ihm Falle einer Rückkehr in den Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit betroffen wäre - zu tätigen, war insbesondere zu beachten, dass der Berufungswerber zu Beginn des Stammeskonfliktes erst 10 Jahre alt war und es somit objektiv nachvollziehbar ist, dass der Berufungswerber bestimmte Wissenslücken aufweist, da ihm die genaueren Umstände und einzelnen Vorfällen des Stammeskonfliktes zwangsläufig nicht bekannt sein können, war er zum damaligen Zeitpunkt doch noch ein Kind und sicherlich noch nicht in der Lage die Gesamtsituation zu begreifen. Sein gesamtes Wissen hat er von seinem Vater und ist es aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes verständlich, dass die Beantwortung von bestimmten Fragen für den Antragsteller sehr schwer bzw. unmöglich ist.

Aufgrund der nachvollziehbaren Unfähigkeit des Berufungswerbers nähere Angaben zu den Stammeskonflikten zu tätigen, wurde an die Österreichische Botschaft in Norwegen ein Amthilfeersuchen gemäß Artikel 22 B-VG gerichtet und wurde diese ersucht, den Onkel des Berufungswerbers, welchem in Norwegen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dem auch mittlerweile die norwegische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, zu den einzelnen vom Berufungswerber geltend gemachten Fluchtgründen - welche dieser in Folge seines zum damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters nicht fähige war konkrete zu beantworten - näher zu befragen. Der Onkel des Berufungswerbers antwortete auf die an ihn gerichteten Fragen konkret und detailreich, sodass in einer Gesamtschau jedenfalls ein nachvollziehbares Bild der fluchtauslösenden Ereignisse und der auch noch immer bestehenden Gefährdungssituation des Berufungswerber im Irak aufgrund des Stammeskonfliktes entstand.

römisch II.2.3. Die vom Bundesasylamt angenommene Unglaubwürdigkeit erwies sich für sich genommen als nicht überzeugend:

Es ist zwar richtig, dass der Berufungswerber zunächst bei der ersten Einvernahme am 20.03.2003 eine falsche Identität angegeben hat und auch ein anderes Fluchtvorbringen, nämlich die allgemein schlechte Lage im Irak, erstattete, jedoch wurde der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung hiezu befragt und konnte er den Grund für dieses Vorgehen plausibel darlegen. Wenn die Behörde erster Instanz eine Unglaubwürdigkeit wegen des Auftretens mit zwei verschiedenen Namen konstatiert, so hat der Berufungswerber die diesbezüglichen Umstände jedenfalls befriedigend aufgeklärt. Der Berufungswerber hatte, da er über keine Verwandten mehr verfügte, stets die Absicht zu seinem Onkel nach Norwegen zu reisen und nahm er daher den Rat des Schleppers, nämlich ein falsches Fluchtvorbringen sowie eine falsche Identität anzugeben, an, was ihm aufgrund seines damaligen Alters - der Berufungswerber war bei der Einvernahme am 20.03.2003 noch minderjährig - nachzusehen ist und es auch durchaus verständlich ist, dass er eine etwaige Rücküberstellung nach Österreich im Wege der Dublin römisch II VO verhindern wollte; insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass es sich bei seinem in Norwegen lebenden Onkel um den einzigen Verwandten des Berufungswerbers handelt.

Dem Berufungswerber kann auch nicht die Auswechslung des Vorbringens oder ein unbegründetes oder verspätet erstattetes oder gesteigertes Vorbringen zum Vorwurf gemacht werden. Sein Interesse am Verfahren hat er schon durch seine wahrheitsgemäßen Angaben in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie der Erstattung von ausgiebigen Stellungnahmen seines Onkels im Zuge des Berufungsverfahrens dokumentiert.

Insofern die Erstbehörde dem Vorbringen des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit mit dem Argument von unkonkreten und vagen Angaben abspricht, so ist hiezu auszuführen, dass die Erstbehörde offensichtlich nicht bedacht hat, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Beginns der Stammesstreitigkeiten noch ein Kind war und es ihm aufgrund seines Alters zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich war, über die konkreten Vorfälle und Probleme zu berichten. Es entspricht auch der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, dass die Anforderungen an die Präzision der Wiedergabe von tatsächlich Erlebten, wenn die Erlebnisse zu einem Zeitpunkt geschehen sind als der Betreffende noch ein Kind war, nicht überspannt werden dürfen und hier in der Regel ein großzügiger Maßstab anzusetzen sein wird.

Da der Berufungswerber - bedungen durch sein jugendliches Alter zum Zeitpunkt der Stammesstreitigkeiten - keine hinreichend konkreten und detaillierten Angaben zu den Gründen des Stammeskonfliktes und den einzelnen Vorfällen tätigen konnte, wurde der Onkel im Wege der Österreichischen Botschaft in Norwegen hiezu befragt und konnte dieser sämtliche an ihn gerichtete Fragen ausführlich und konkret beantworten.

Folglich hat der Berufungswerber - unter Mitwirken seines Onkels - glaubhaft darlegen können, dass seine Eltern und seine zwei Geschwister von Mitarbeitern des ehemaligen Baath-Regimes entführt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getötet wurden, weil dem Vater des Berufungswerbers vom Regime Saddam Husseins die Zusammenarbeit mit den Kurden und die Weitergabe von Informationen an die Amerikaner unterstellt wurde (durch bewusst falsche Information an das Baath-Regime durch Angehörige des Stammes der Jaff) und dass er deswegen unmittelbar den Irak verlassen hat müssen.

Weiters konnte der Berufungswerber - unter Mitwirkung seines Onkels - glaubhaft darlegen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der seit Jahren bestehenden Stammeskonflikte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schweren Übergriffen seitens des verfeindeten Stammes der Jaff ausgesetzt wäre und dass ihm seitens der irakischen Behörden bzw. Sicherheitskräfte - auch insbesondere wegen des Einflussreichtums und der Größe des verfeindeten Stammes - jedenfalls kein hinreichender Schutz vor derartigen Übergriffen gewährt werden könnte.

Der Berufungswerber hat somit einerseits einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ist sein Vorbringen andererseits durchaus mit dem vorhandenen objektiven Berichtsmaterial stimmig im Einklang zu bringen.

Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt, somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber nicht Opfer von asylrelevanten Eingriffen wird.

römisch II.2.4. Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak, insbesondere zum Nordirak, zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der irakischen Behörden und zur Blutrache, beruhen größtenteils auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.03.2007 zitierten und diesem Bescheid zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial vergleiche römisch II.1.3). Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Die Feststellungen zu Stämmen im Irak und zum Stamm der Jaff beruhen auf einer vom Berufungswerbervertreter nachgereichten Anfragebeantwortung von Accord vom 18.04.2007 und wurde diese Information dem Bundesasylamt im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

Den behördlichen Feststellungen ist seitens des Berufungswerbers wie auch seitens seines Vertreters und auch seitens des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten worden.

römisch II.3. Rechtliche Würdigung:

römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz ,, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BgBl. römisch eins Nr. 1010/2003 sind gemäß Paragraph 44, Absatz , leg. cit. auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag am 19.03.2003 gestellt. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) zu führen.

römisch II.3.2. Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

römisch II.3.3. Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (VwSlg 9315A/1977, VwGH vom 30.10.1990, 90/04/0133, VfSlg 13.947/1994; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren 2, 929ff mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

In Anbetracht der Notwendigkeit der Prüfung und Aktualität der Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (siehe die obige Judikatur!) tritt das zuständige Mitglied der Berufungsbehörde den Ausführungen des Berufungswerbervertreters über den materiellen Flüchtlingsbegriff und das Fortdauern der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Berufungs-werbers nicht näher, zumal Flüchtlingseigenschaft aus der Sicht des zuständigen Mitgliedes der Berufungsbehörde nicht hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlassens des Herkunfts-staates, sondern hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung des Berufungsbescheides zu prüfen ist.

Den von dem Berufungswerber - nach wie vor - vorgebrachten Fluchtgründen einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins bzw. die seinerzeit diesem zur Verfügung stehenden Sicherheitsdienste und ihre Angehörigen fehlt es an der erforderlichen Aktualität, weil das Regime Saddam Husseins in der Zwischenzeit - notorischerweise - gestürzt wurde und den seinerzeitigen Sicherheitsdiensten kein staatlicher Machtapparat mehr zur Verfügung steht.

Es sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass Mitglieder des seinerzeitigen Sicherheitsdienstes unter dem Regime Saddam Husseins nach wie vor im Irak staatliche Macht ausüben bzw. diese in der Zwischenzeit wiedererlangt haben bzw. Wiedererlangung der Macht durch die Baath-Partei unmittelbar bevorsteht.

römisch II.3.4. Der Berufungswerber hat jedoch glaubwürdig vorgebracht, dass er bei einer Rückkehr in den Irak auf Grund besonderer individueller Gründe einer aktuellen - gegenüber einem fiktiven Durchschnittsiraker erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, nämlich deswegen, weil er im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund des seit Jahren bestehenden Stammeskonfliktes Übergriffen seitens des verfeindeten Stammes der Jaff ausgesetzt wäre (verwiesen wird auf sämtliche Ausführungen unter Punkt römisch II.1.2. des gegenständlichen Bescheides).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die getroffenen Länderfestzustellungen zu verweisen, nämlich dass traditionellen Stammesstrukturen im Irak große Bedeutung zukommt und dass der Stamm der Jaff, bei welchem es sich um ein Stammesemirat handelt, zu den größten und angesehensten Stämmen in Kurdistan zählt. Weiters kommt es zu einer verstärkten Bedeutung der Familienclans und damit auch zu einer Verstärkung der Bedeutung von Fehden zwischen verfeindeten Familienclans hat. Weiters ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass im Nordirak Personen, welche familiären Konflikten oder Stammeskonflikten zu entfliehen versuchen, keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung finden.

Dem Berufungswerber bzw. seinem Vertreter ist somit auch insofern zuzustimmen, dass auf Grund des in den Sachverhaltsfeststellungen ausgiebig geschilderten gegenwärtigen Zustandes im Irak ein ausreichender Schutz durch staatliche Institutionen vor Übergriffen verfeindeter Clans nicht zu erwarten ist.

römisch II.3.5. Bei der von dem Berufungswerber glaubwürdig vorgebrachten aktuellen Verfolgungsgefahr durch Mitglieder des Stammes der Jaff handelt es sich jedenfalls nicht um eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlungen, sondern gehen diese von Privatpersonen aus.

Dabei ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes zu beachten:

Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nichtstaatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen vergleiche VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.

Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller effektiven staatlichen Schutz gegen die befürchtete Bedrohungssituation erlangen könnte.

römisch II.3.6. Der Umstand, dass der Berufungswerber bis zu seiner Flucht von Stammesangehörigen der Jaff noch nicht konkret bedroht und noch keine körperlichen Übergriffe gegen ihn gesetzt wurden, ist jedenfalls nicht relevant. Es kommt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht nur auf bereits stattgefundene Maßnahmen gegen den Asylwerber an, sondern auch im Sinne einer Zukunftsprognose darauf, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt (VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365). Auch setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben musste, oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre (VwGH 24.06.1999, 98/20/0409). Auch kommt es nicht allein auf vergangene Handlungen an, sondern ist aus dem Gesamtbild dieser Handlungen eine Prognose für die Zukunft zu erstellen (VwGH 16.02.2000, 99/01/0397).

römisch II.3.7. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund gegeben.

Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Irak mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person des Berufungswerbers, zum Einflussreichtum des Stammes der Jaff und der derzeitigen Situation im Irak, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in den Irak keinen Übergriffen durch Angehörige des verfeindeten Stammes ausgesetzt ist. Insbesondere ist auch zu beachten, dass der Berufungswerber im Irak über keine Familienangehörigen mehr verfügt, folglich auch keine Unterkunft hat und er somit für die Angehörigen des Stammes der Jaff - ohne jeglichen familiären Schutz - ein leicht zu ergreifendes Opfer darstellt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dem Berufungswerber bei seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Entführung, Folter oder Tod droht. Auf Grund der instabilen Lage im Irak ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden in der Lage sind den Berufungswerber vor Übergriffen von Stammesmitgliedern der Jaff zu schützen.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass glaubhaft ist, dass dem Berufungswerber im Irak Verfolgung primär im Zusammenhang mit Stammeskonflikten, wobei ethnische und politische Komponenten ebenfalls eine Rolle spielen, droht. Infolge einer komplexen Mischlage aus Elementen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Opfer von Stammeskonflikten unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten), bzw politischer/ethnischer Verfolgungsaspekten war daher die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu bejahen. Dass es sich um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da präventiver Schutz im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erlangt werden kann.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht auch eindeutig hervor, dass für den Berufungswerber eine inländische Schutzalternative in anderen Teilen des Irak derzeit nicht besteht, zumal die dem Berufungswerber drohenden Racheakte von nicht-staatlichen Gruppen bzw. Personen im gesamten Irak stattfinden und es sich bei diesem verfeindeten Stamm um den einflussreichsten und mächtigsten Stamm in Kurdistan handelt. Weiters muss, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, eine inländische Fluchtalternative zumutbar sein und darf der Asylwerber in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage geraten, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht vergleiche VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0597). Auch diese Voraussetzungen sind im Irak derzeit nicht gegeben.

Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich der Berufungswerber aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Irak befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 13, AsylG 1997 ergeben.

Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre Situation, soziale Verhältnisse, Schutzunfähigkeit, Zurechenbarkeit, private Verfolgung, ethnische Verfolgung

Dokumentnummer

UBAST_20070613_268_546_0_12E_XIX_62_06_00

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