Unabhängiger Bundesasylsenat

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Entscheidungstext 250.030/3/9E-VII/19/04

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

250.030/3/9E-VII/19/04

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Verfasser

Dr. Amann

Norm

AsylG 1997 §7 AsylG 1997 §12

Spruch

Bescheid

(schriftliche Ausfertigung)

Spruch

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine AMANN gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126/2002 (AsylG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.2007 entschieden:

Der Berufung von A. römisch eins. B. P. vom 8.6.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.6.2004, Zahl: 03 10.886-BAL, betreffend den Spruchteil römisch eins. wird stattgegeben und A. römisch eins. B. P. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl 1997 gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass A. römisch eins. B. P. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

Die minderjährige Berufungswerberin, eine irakische Staatsangehörige, armenische Volksgruppenzugehörige und Angehörige des christlichen Glaubens, reiste am 10.4.2003 zusammen mit ihrer Mutter S. S. O. N., geb. 00.00.1953, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo ihre Mutter für sie am selben Tag einen eigenen Asylantrag stellte. Am 15.7.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Berufungswerberin als ihre gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.4.2004, Zahl:

03 10.886-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Berufungswerberin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht eine Berufung.

Mit Bescheid vom 25.5.2004, Zahl: 250.030/1-VII/19/04, behob der Unabhängige Bundesasylsenat o.a. Bescheid ersatzlos mit der Begründung, dass diesem kein Antrag zu Grunde liegen würde, da die minderjährige Berufungswerberin keinen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997, sondern einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 gestellt hätte.

Mit Bescheid vom 1.6.2004, Zahl: 03 10.886-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. ihren Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch II. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für nicht zulässig; in Spruchteil römisch III. dieses Bescheides erteilte das Bundesasylamt der Berufungswerberin bis zum 1.6.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,. Nachdem dieser Bescheid der gesetzlichen Vertreterin der Berufungswerberin am 2.6.2004 zugestellt worden war, erhob diese für ihre Tochter gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht eine Berufung. Hingegen erwuchsen Spruchteil römisch II. und Spruchteil römisch III. dieses Bescheides in Rechtskraft.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.7.2003 gab die gesetzliche Vertreterin der Berufungswerberin zusammengefasst Folgendes an:

Sie und ihre Familie hätten im vorigen Jahr (gemeint: im Jahr 2002) neue Nachbarn bekommen. Diese Nachbarn stammten aus der sehr einflussreichen Sippe der "R.", welche in ihrer eigenen Region viel Macht besitzen würde. Die Jungen der Nachbarn hätten immer ihre Tochter beobachtet. Anfang 2002 hätte sie einen Zettel vor ihrer Haustür gefunden, auf welchem sich eine Liebeserklärung an ihre Tochter befunden habe. Dies habe sich nach 2 bis 3 Wochen wiederholt. Es sei auch zu Telefonaten gekommen. Die Nachbarn hätten ihr gesagt, dass sie ihre Tochter wollten und sie sich diese selbst holen würden, wenn sie der Familie nicht freiwillig übergeben würde. Ihre Tochter wäre sohin den ganzen Sommer zu Hause geblieben und auch im folgenden Schuljahr 2002/2003 krank gemeldet gewesen. Sie hätte sich bei einer arabischen Nachbarin, welche "in der Partei" (gemeint wohl: Baath Partei) sei, über diese Vorgänge beschwert. Diese Nachbarin hätte folglich mit den R. gesprochen, was aber nichts genützt hätte. Vielmehr hätte die Familie nochmals bekräftig, die Tochter zu holen, wenn sie nicht freiwillig kommen würde.

Ihr Mann und sie hätten dann nichts mehr unternommen, da sie glaubten, die Situation habe sich beruhigt. Es sei auch schwierig für sie, da sie zu keinem Stamm gehören würden. Die Briefe und Telefonate hätten sich jedoch wiederholt. Sie hätte auch um ihren Sohn Angst gehabt. Sie hätten auch in keine andere Stadt umziehen können, da ihr Mann in ihrer Heimatstadt eine Werkstatt gehabt hätte, welche ihre Existenzgrundlage dargestellt hätte, auch gebe es administrative Hürden. Es sei in Kirkuk behördlich verboten, umzuziehen. Sie hätte konkret gefürchtet, aufgrund der Rache der R. ihre Tochter bzw. ihren Sohn zu verlieren. Wäre sie aufgrund dieses Problems zur Polizei gegangen, hätten sie die R. vielleicht sogar umgebracht, da diese mächtiger als die Polizei wären. Sie hätten "ihre Leute" überall in der öffentlichen Verwaltung sitzen. Es habe zwar keine Übergriffe körperlicher Art gegeben. Dazu wäre es jedoch wahrscheinlich gekommen, wenn sie noch länger dort geblieben wären.

Weiters sei es Anfangs 2003 zu Gerüchten gekommen, dass der Krieg immer wahrscheinlicher würde. Sie und ihre Familie hätten sehr schlechte Erfahrungen mit dem Krieg 1991 gehabt, weshalb sie große Angst gehabt hätten, dass es wieder zu den damals erlebten Zuständen kommen würde.

Sie habe weiters Probleme aufgrund ihrer armenisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit gehabt. Sie könne sich nicht vorstellen, in den Irak zurückzukehren, da sie dort keine Existenzgrundlage hätte.

Im o.a. Bescheid vom 1.6.2004 stellte das Bundesasylamt zunächst im Wesentlichen Folgendes fest:

Die Berufungswerberin wäre in der Heimat Irak politisch nicht aktiv gewesen. Sie habe den Angaben ihrer Mutter zufolge niemals Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates gehabt und befürchte auch im Falle ihrer Rückkehr keine vom Staat ausgehenden Probleme bzw. Verfolgung. Ihre Furcht gründe sich lediglich auf die Drohungen Dritter und auf die Diskriminierung durch das Saddam-Regime. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die Berufungswerberin noch immer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes aufhalten würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Berufungswerberin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es wäre jedoch festzustellen, dass die Berufungswerberin im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 der EMRK ausgesetzt wäre, weshalb ihre Abschiebung in den Irak nicht zulässig wäre.

In der Folge traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Irak (Seite 10-13 des erstinstanzlichen Bescheides).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt sodann im Wesentlichen Folgendes aus:

Soweit die Mutter der Berufungswerberin behauptet habe, die Berufungswerberin würde Verfolgung durch die neuen Nachbarn bzw. Diskriminierung durch das Saddam-Regime befürchten, würde sich aus den in der rechtlichen Würdigung dargelegten Erwägungen eine Prüfung, ob der von ihr in ihrer Einvernahme behauptete Sachverhalt den Tatsachen entspricht, erübrigen. Beim Fällen einer Zukunftsprognose könne davon ausgegangen werden, dass eine weitere Diskriminierung durch das Saddam-Regime im Falle einer Rückkehr in den Irak ausgeschlossen werden könne, da die Herrschaft des Saddam-Regimes als beendet anzusehen sei und deren Anhänger daher als Verfolger ausscheiden würden. Es sei aus dem Amtswissen des Bundesasylamtes kein Grund ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Berufungswerberin von den derzeitigen Machthabern im Irak Verfolgung zu befürchten hätte. Weiters könne dem gegenständlichen Vorbringen nicht entnommen werden, dass der Berufungswerberin und ihrer Familie keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei. Dennoch würde das gegenständliche Vorbringen, nicht jedoch die von der Mutter der Berufungswerberin daraus gezogenen Schlüsse der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Derzeit sei ein Leben im Irak in stabilem existenziellem Rahmen nicht möglich.

In Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides begründete das Bundesasylamt die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 im Wesentlichen damit, dass Umstände, wonach die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlicher Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuell sich gegen die Person der Berufungswerberin richtendes starkes Interesse an einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gehabt hätten, nicht festgestellt werden hätten können bzw. sei dies im Verfahren seitens der Berufungswerberin nicht einmal vage behauptet worden. Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Berufungswerberin könne nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen. Mit dem Einmarsch der von den USA geführten Kriegstruppen am 9.4.2003 in Bagdad sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Seitdem stünde der Irak unter Besatzung der Koalitionskräfte. Es sei nunmehr zumindest in jener Hinsicht davon auszugehen, dass es der Berufungswerberin möglich wäre, an ihren bisherigen Wohnsitz zurückzukehren.

Die Gewährung von Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass im Falle der Berufungswerberin aufgrund der (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des o.a. Bescheides vom 1.6.2004) derzeitigen Situation im Irak unter Berücksichtigung individueller, die Berufungswerberin betreffender Faktoren, zu befinden sei, dass der Berufungswerberin in ihrem Heimatland ihre Lebensgrundlage entzogen wäre und der Berufungswerberin ein Leben in stabilem existenziellen Rahmen nicht möglich sei.

Gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides vom 1.6.2004 erhob die Berufungswerberin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht mit Schriftsatz vom 8.6.2004 eine Berufung und wiederholte im Wesentlichen die von ihrer gesetzlichen Vertreterin bereits erstinstanzlich geltend gemachten Angaben in Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsheirat. Ergänzend brachte sie vor:

Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, relevante Feststellungen bezüglich Bedrohungen Dritter und diesbezüglicher Schutzmöglichkeiten seitens des irakischen Staates zu treffen, womit das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht verletzt habe. Es hätte in Zusammenhang mit der ihr drohenden Zwangsverheiratung nichts genützt, sich an die Polizei zu wenden, da die Sippe der R. sehr wohlhabend wäre und einen großen Einfluss auf die Behörden ausüben würde. Außerdem würden sie und ihre Familie als Christen und Nicht-Mitglieder der Baath-Partei von den Behörden diskriminiert und benachteiligt.

Die Polizei habe sich während des Saddam-Regimes traditionell eher wenig in Streitigkeiten zwischen den Sippen eingemischt. Seit dem Sturz dieses Regimes sei im Irak ein großes Machtvakuum entstanden, das unter den Schiiten vor allem die Sippenhäuptlinge "ausgefüllt" hätten. Vor allem Clans hätten ihre eigenen Strukturen aufgebaut. Jede Sippe folge ihrem eigenen Recht.

Sie sei Christin und werde im Irak von Moslems schwer benachteiligt. Es gebe keinen staatlichen Schutzmechanismus, der ihr Schutz vor diesen gewalttätigen Moslems bieten könnte oder wollte. Die Bevölkerung ginge gewalttätig gegen Christen vor.

Ihr Leben sei im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat weiters deshalb in Gefahr, da sie aus ihrer Heimat auf illegale Weise geflohen sei und hier in Österreich um Asyl angesucht habe. Für sie bestünde außerdem keine innerstaatliche Fluchtalternative. Als ihr Vater noch in Kirkuk gearbeitet habe, sei der gesamte Lebensunterhalt aus der Arbeit ihres Vaters bestritten worden, da die Pension ihrer Mutter extrem gering gewesen wäre. Wären sie in eine andere Stadt gezogen, hätten ihre Eltern aufgrund der Religion und der damals herrschenden Verhältnisse keine neue Arbeit gefunden. Auch sei es ihrer Familie als Christen verboten gewesen, innerhalb von Kirkuk umzuziehen bzw. auszureisen.

Die Situation im Irak sei im Moment für niemanden überschaubar. Von einer sicheren geordneten Lage in ihrem Heimatstaat könne keinesfalls die Rede sei. Schutz durch staatliche irakische Behörden gebe es keinen, da es gegenwärtig weder verwaltungsnoch staatsähnliche Strukturen im Irak gebe. Der Staat wäre nicht in der Lage, ihr vor den von ihr befürchteten Gefahren in Zusammenhang mit der ihr drohenden Zwangsheirat bzw. mit ihrer Religionszugehörigkeit adäquaten Schutz zu bieten.

In der Folge waren für den 30.3.2007 öffentliche mündliche Verhandlungen anberaumt worden, an welchen die Berufungswerberin, ihre Mutter sowie ihr Bruder, der am 24.6.2003 ebenfalls ins das österreichische Bundesgebiet nachgereist war und einen Asylantrag gestellt hatte, sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen (siehe Verhandlungsschrift 3/7Z). Das Bundesasylamt ließ sich für die gegenständliche Verhandlung mit Schreiben vom 8.3.2007 (ho. OZ 3/6) entschuldigen und beantragte, dem Berufungsantrag nicht stattzugeben. Nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung war der Bescheid sogleich öffentlich verkündet worden (Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG).

1. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die Berufung betreffend Spruchteil römisch eins. o.a. Bescheides wie folgt erwogen:

1.1. In der mündlichen Verhandlung am 30.3.2007 wurde zunächst die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Berufungswerberin persönlich einvernommen und hat hierbei Folgendes angegeben:

Befragt, wann die Probleme in Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsheirat der Berufungswerberin angefangen hätten, hat ihre Mutter angegeben, dass der Sohn der Nachbarsfamilie Ende 2001/Anfang 2002 begonnen hätte, Liebesbriefe in den Garten ihrer Familie zu werfen. Da die Berufungswerberin damals noch ein Kind gewesen sei, habe sie dieser von diesen Belästigungen auch nichts erzählt. Sie habe diese Sache anfangs noch nicht so ernst genommen, doch wäre es nicht bei diesen Briefen geblieben. Der Nachbarsjunge habe mit immer massiveren Bedrohungen per Telefon agiert. Er habe gedroht, den Vater der Berufungswerberin und deren Bruder umzubringen, das Geschäft der Familie in Brand zu stecken oder auch am Haus ihrer Familie Feuer zu legen. Sie habe daraufhin ihrer Tochter verboten, in die Schule zu gehen. Sie habe eine arabische Nachbarin darum ersucht, mit der Familie des Nachbarsjungen zu sprechen, doch hätte die Familie kein Verständnis gezeigt. Ihre Tochter hätte durch eine solche Zwangsheirat ihren Ruf verloren.

Weiters habe sich zur selben Zeit die Lage in Bezug auf den drohenden Krieg zugespitzt, es habe bereits den ersten Angriff Amerikas gegen den Irak gegeben. Sie und ihre Familienangehörigen hätten als armenische Volksgruppenzugehörige keine Möglichkeiten gehabt, sich irgendwohin um (behördlichen) Schutz zu wenden, da sie als Minderheit im Irak keinen Rückhalt hätten.

Befragt, wann vor der Ausreise aus dem Irak die letzte Drohung durch die Nachbarsfamilie stattgefunden habe, hat die Mutter der Berufungswerberin angegeben, die Familie hätte den Irak Anfang 2003 verlassen. Die Drohungen durch den Nachbarsjungen hätten fortlaufend stattgefunden.

Auf den Vorhalt, dass der Bruder der Berufungswerberin bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass der Vorfall mit seiner Schwester und dem Nachbarn 2 Jahre vor der Ausreise aus dem Irak stattgefunden habe, hat die Mutter der Berufungswerberin angeführt, dass die Bedrohungen Ende 2001, vielleicht Anfang 2002 angefangen hätten. Es sei sie gewesen, die die Bedrohungen am Anfang bemerkt hätte. Ihr Sohn habe hiervon gar nichts mitbekommen. Sie habe ihm auch nichts davon erzählt, da sie nicht gewollt hätte, dass er von seinem Studium abgelenkt würde. Ihr Sohn habe erst von ihr selbst zu einem Zeitpunkt davon erfahren, als die gesamte Angelegenheit bereits im Gange gewesen sei. Ihr Sohn habe daher gar keine genauen Zeitangaben erstatten können.

Auf die Frage, ob der Nachbarsjunge bzw. dessen Familie nach Ansicht der Mutter der Berufungswerberin dieser irgendetwas angetan hätten, hat ihre Mutter vorgebracht, dass genau ihre diesbezügliche Befürchtung der Grund dafür gewesen sei, dass sie ihre Tochter nicht zur Schule gehen habe lassen. Da die arabische Nachbarsfamilie einem einflussreichen Stamm angehört habe, hätte sie sich "alles getraut", ohne irgendetwas befürchten zu müssen.

Auf den Vorhalt, dass sich die ausgesprochenen Drohungen auf alle anderen Familienmitglieder außer die Tochter selbst bezogen hätten und die Frage, weshalb die Mutter der Berufungswerberin dennoch glauben würde, dass der Tochter etwas angetan werden könnte, hat ihre Mutter angeführt, dass die angegebenen Drohungen nur beispielhaft dafür gewesen wären, was der Nachbarsjunge alles gesagt habe. Es habe sich von selbst verstanden, dass er damit auch gemeint habe, ihrer Tochter jederzeit etwas antun zu können. Es habe genügt, dass er am Telefon erklärt habe, dass es ihm ein Leichtes wäre, sich ihre Tochter einfach zu "nehmen". Aus diesem Wortlaut und aufgrund des Wissens um die Situation im Irak in Zusammenhang mit der Machtstellung solcher Familien sei es für sie einfach klar gewesen, dass er damit gemeint habe, ihre Tochter jederzeit entführen, vergewaltigen etc. zu können. Die Söhne dieser einflussreichen Familien hätten es sich zur Gewohnheit gemacht, sich Mädchen, die ihnen gefallen würden, einfach zu nehmen, wenn diese Mädchen einer Bevölkerungsgruppe angehören würden, die sich nicht wehren könne.

Auf die Frage, ob der Berufungswerberin bzw. ihrer Mutter von der arabischen Familie jemals (sexuelle) Gewalt angetan worden sei, hat letztere geantwortet, dass sie es hierzu nicht kommen habe lassen, dass dies jedoch ihre Angst gewesen sei. Ein derartiger Übergriff wäre für orientalische Frauen das Schlimmste, was passieren könne.

Auf die Fragen, ob ihrer Meinung nach der Konflikt in Zusammenhang mit der Zwangsheirat auch einen religiösen Hintergrund gehabt habe, es daher auch darum gegangen sei, einer christlichen Frau etwas anzutun, hat die Mutter der Berufungswerberin angegeben, der Konflikt habe auch einen religiösen Hintergrund gehabt, da Muslime glauben würden, von Gott belohnt zu werden, wenn sie Andersgläubige dazu brächten, zum Islam zu konvertieren. Als Armenier hätten sie einen solchen Druck auch im Alltag zu spüren gehabt, man habe sie etwa in der Schule oft aufgefordert, Muslime zu werden und das Kopftuch zu tragen.

In der Folge wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung die minderjährige Berufungswerberin einvernommen, welche in Zusammenhang mit dem bereits von ihrer Mutter geltend gemachten Bedrohungsszenario im Wesentlichen vorbrachte:

Vor der Ausreise ihrer Familie aus dem Irak habe sie weder zur Schule noch ans Telefon gehen dürfen. Das alles hätten ihre Eltern ihr verboten, ohne ihr damals als kleines Kind genau gesagt zu haben, weshalb ihr das verboten würde. Ihre Eltern hätten ihr damals im Irak gesagt, sie solle nicht weiter fragen. Sie habe erst im Rahmen ihres nunmehrigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet den Grund für die Ausreise aus dem Irak von ihrer Mutter erfahren. Es sei für sie als armenische Christin im Irak auch in der Schule schwierig gewesen.

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Berufungswerberin hat ihre angeführten Fluchtgründe in derselben Form bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht. Ihr Vorbringen ist insgesamt frei von Widersprüchen und hat sie zudem im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat einen persönlich überaus glaubwürdigen Eindruck erweckt. Weiters hat die Mutter der Berufungswerberin von sich aus auf die seitens des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenates an sie gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausgiebig und detailreich geantwortet und war sichtlich bemüht, am Verfahren mitzuwirken. Das Vorbringen der minderjährigen Berufungswerberin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung in Zusammenhang mit der bereits von ihrer Mutter befürchteten Zwangsheirat steht in Einklang mit den diesbezüglichen Angaben ihrer Mutter.

1.2. Als Beweismittel für die relevante Situation im Irak sind im gegenständlichen Berufungsverfahren folgende Dokumente herangezogen worden, welche als Beilagen zur Verhandlungsschrift (249.978/0/8Z-VII/19/04) angeschlossen sind:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Januar 2007 (Beilage Nr. 5);

UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak, Stand Juni 2006 (Beilage Nr. 6);

BMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Ehrenmorde, Stand November 2005, Auszug das den Irak betreffende Kapitel (Beilage Nr. 7);

UNHCR, Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, Stand November 2005, (Beilage Nr. 8);

Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Anfragebeantwortung an das Bayrische VG München vom 26.10.2005 (Beilage Nr. 9);

International Crisis Group, Iraq and the kurds, the brewing battle over kirkuk, Stand Juli 2006, (Beilage Nr. 10);

Preti Taneja, Assimilation, Exodus, Eradication: Iraq´s minority communities since 2003, Stand 2007, (Beilage Nr. 11);

Deutsches Orient-Institut, Anfragebeantwortung an das VG Ansbach vom Jänner 2005 betreffend irakische Staatsangehörige mit christlicher Religionszugehörigkeit, samt Anfrage des VG Ansbach vom 21.7.2004, (Beilage Nr. 12);

IRINnews.org, Iraq: Minorities living tormented days under sectarian violence, Stand Januar 2007, (Beilage Nr. 13);

Gesellschaft für bedrohte Völker, "14-jähriger christlicher Junge im Irak enthauptet", Stand November 2006, (Beilage Nr. 14).

Aus diesen Beweismitteln ergeben sich folgende Feststellungen:

1.2.1. Zur allgemeinen Situation im Irak:

Seit der Regierungsbildung am 20.5.2006, die den formellen Abschluss des politischen Übergangsprozesses markierte, hat sich die Lage im Irak weiter verschlechtert. Politischer Stillstand kennzeichnete die ersten sechs Monate der neuen Regierung. Gleichzeitig intensivierten sich Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten. Die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle erhöht sich kontinuierlich seit dem Kriegsende 2003. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak. Aber auch in Nord- und Südirak kam es vereinzelt zu Anschlägen mit verheerenden Folgen.

Die interkonfessionellen Auseinandersetzungen haben ein bisher nicht gekanntes Ausmaß an Gewalt erreicht. Täglich werden in Bagdad Tote zu Dutzenden gefunden. Zahlreiche Leichen weisen Folterspuren auf. Konfessionell motivierte Vertreibungen werden konsequent Straßenzug um Straßenzug fortgesetzt. Anschläge richteten sich vor allem gegen Personen, die mit dem politischen oder wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden, insbesondere gegen Offizielle und Sicherheitskräfte. Aber auch Personen, die nicht in Wiederaufbauaktivitäten involviert sind, z.B. Passanten, werden zunehmend regelmäßig Opfer von staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt. Außerdem fordern Operationen der multinationalen Streitkräfte immer wieder zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung.

Während die Wahlen am 15.12.2005 dank massiver Sicherheitsvorkehrungen noch weitgehend friedlich verliefen, stieg die durchschnittliche Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf 100 pro Tag, etwa ein Drittel bis zu einer Hälfte davon regelmäßig im Großraum Bagdad. Seit dem Sommer 2006 stieg sie auf 120 bis 150, gegen Ende 2006 auf bis zu 200. Die Sicherheitslage ist auf ihrem bisherigen Tiefpunkt angelangt. Allein im Oktober 2006 starben über 4.000 Menschen im Irak infolge der gewaltsamen Auseinandersetzungen - mehr als je zuvor seit dem Einmarsch der Koalition im März 2003. Die Menschenrechtslage im Irak ist prekär. Im öffentlichen Leben genießen zumindest männliche Iraker mehr Freiheiten - vor allem Meinungsfreiheit und Bewegungsfreiheit - als unter dem Regime Saddam Husseins. Diese Freiheiten sind allerdings durch das hohe Gewaltniveau eingeschränkt. Frauen leiden oft unter dem zunehmenden Druck islamistischer Gruppen, die z.T. gewaltsam ihre Vorstellungen von einer islamischen Gesellschaft auch gegenüber Nicht-Musliminnen durchsetzen. Der Staat kann den Schutz seiner Bürger nicht ausreichend gewährleisten. Es werden nach wie vor Fälle von Folter in den irakischen Gefängnissen bekannt. Die irakische Regierung räumte die Existenz sog. Todesschwadronen in den Reihen des Innenministeriums ein.

In den Städten sind alle gängigen westlichen Konsumgüter erhältlich. Hohe Arbeitslosigkeit und mangelhafte Infrastruktur führen jedoch insgesamt zu einer äußerst angespannten Versorgungslage. Knapp zwei Drittel der Iraker sind immer noch auf staatliche Lebensmittelrationen angewiesen. In Bagdad sind Erziehungs- und Gesundheitswesen zusammengebrochen. Insgesamt stagniert der wirtschaftliche Aufbau trotz umfangreicher internationaler Hilfen.

Insbesondere die Ölförderung, Ölverarbeitung sowie der Öltransport verharren aufgrund zahlreicher Anschläge und Sabotageakte auf niedrigem Niveau (= Zusammenfassung in Beilage Nr. 5, S 5).

1.2.2. Zur Situation betreffend Ehrenmorde:

Für alle Teile des Irak war zu beobachten, dass sich lokale Stammes- und Feudalstrukturen nach dem Sturz Saddam Husseins im Aufwind befanden. Gefördert wurde diese Tendenz durch die Tatsache, dass die Koalitionstruppen zwar die Zentralgewalt in Bagdad übernommen hatten und lokale Verbindungsstellen zum Aufbau einer Zivilverwaltung einrichteten, die Organisation der Angelegenheiten vor Ort jedoch weit gehend lokalen Kräften überließen (= Beilage Nr. 7, S 50).

Die Einführung des so genannten "Gesetzes über die persönliche Ehre" zum Ende der Achtzigerjahre hat zu einer weiten Verbreitung von - seinerzeit legalen - Gewalttaten an Frauen bis hin zum Mord geführt. Erste Untersuchungen sollen ein erschreckendes Bild über die Situation von Frauen und Mädchen im Lande gezeichnet haben, die in beachtlicher Zahl zu Opfern von Vergewaltigungen, Prügel, Freiheitsberaubung und Mord wurden. Im kurdischen Nordirak sollen unabhängige Erhebungen in der Region Suleymaniya ergeben haben, dass trotz des offiziellen Verbots so genannte Ehrtötungen nach wie vor eine hohe Zahl von Frauen zu Opfern von Gewaltverbrechen werden lassen.

Auf Grund der prekären Sicherheitslage und dem zunehmenden Einfluss konservativer, strengreligiöser Gruppen hat sich die Lage von Frauen insgesamt verschlechtert. Es kommt zu physischer (Tötungen von Frauenaktivistinnen oder Prostituierten, Vergewaltigungen, Entführungen, Zunahme häuslicher Gewalt in Konfliktsituationen, "Ehrenmorde"), psychischer (zunehmender Druck auf Grund von Kleidungs- und Verhaltensregeln) und struktureller Gewalt (Zwangsheiraten) gegen Frauen. Entführte und / oder vergewaltigte Frauen finden sich bei ihrer Rückkehr in die eigene Familie / Nachbarschaft allein gelassen wieder. Grundsätzlich gelten Aussagen von Frauen bei Verfahren nach irakischem Persönlichkeitsrecht (z.B. bei Angelegenheiten zu Heirat, Scheidung, Sorgerechten, Erbschaft etc.) nur halb so viel wie jene von Männern (= Beilage Nr. 7, S 51f).

Situation betreffend Ehrenmorde im kurdischen Nordirak:

In den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak wurden entsprechende Vorschriften des Strafgesetzbuches, die Tätern von Ehrenmorden weit gehende Strafmilderung oder -befreiung zusichern, vor einigen Jahren zwar formell außer Kraft gesetzt, dennoch kommt es immer wieder zu weit gehend ungesühnten Ehrenmorden und anderen Straftaten, die mit der Wiederherstellung der persönlichen bzw. familiären Ehre gerechtfertigt werden. (…)

Verstöße von Mädchen und Frauen gegen die Familienehre ziehen Bestrafung durch die Familie und soziale Ächtung nach sich. Immer wieder kommt es auch zur Ermordung von Frauen, den so genannten "Ehrenmorden" (honourkillings) (= Beilage Nr. 7, S 52).

Situation betreffend Ehrenmorde im Allgemeinen:

Ehrenmorde sind im Irak weit verbreitet. Es gibt keine genauen Zahlen über das Ausmaß der Praxis von Ehrenmorden. Einem Beitrag für eine Frauenkonferenz in Paris im Februar 2002 zufolge wurden im kurdischen Teil des Iraks in den vorausgegangenen zwei Jahren 410 Frauen ermordet oder begingen Selbstmord. Aus dem Nordirak wird insgesamt von mehr als 4.000 Fällen berichtet, in denen Frauen Opfer von Verstümmelungen oder Ehrenmorden geworden sind, ohne dass diese Verbrechen in irgendeiner Weise juristisch geahndet wurden. Das Frauenzentrum Rewan hat für den Nordirak binnen dreier Jahre allein für den Großraum Suleymaniya etwa 200 Fälle von Morden an Frauen aus Gründen der "Ehre" dokumentiert. Die Dunkelziffer liegt vermutlich wesentlich höher.124 Nach einem Bericht von April 2004125 haben nach Angaben einer Sprecherin der "Organisation for Women's Freedom in Iraq" NGO’s im Nordirak Dokumente, die mehr als 5.000 Ehrenmorde in einem Zeitraum von zwölf Jahren aufzeigen. Für den Zentral- und Südirak sind keine Statistiken verfügbar. Doch NGO’s glauben, dass die Situation dort schlimmer ist, da die kulturellen Werte und Traditionen sehr streng sind. Das Ausmaß der Praxis der Ehrenmorde ist unbekannt. Einige Frauen begehen Selbstmord, um die Ehre der Familie zu retten oder einem Mord oder anderen Arten der Gewalt zu entgehen (= Beilage Nr. 7, S 53).

Bezüglich des Nordirak ist bekannt, dass Frauen und Mädchen erschossen, erdrosselt oder ertränkt wurden, meist, weil ihnen nachgesagt wurde, sexuelle Beziehungen zu Männern zu unterhalten oder - z.B. durch die Weigerung, eine Zwangsehe einzugehen - die Familienehre verletzt zu haben (= Beilage Nr. 7, S 55).

Nach den Erkenntnissen von WADI kommt es jedoch immer wieder zu Ehrenmorden an Frauen, obwohl im kurdischen Nordirak das irakische "Gesetz über die persönliche Ehre" aufgehoben wurde (= Beilage Nr. 7, S 57).

Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind "Ehrenmorde" noch immer weitgehend straffrei, obwohl sie zumindest im kurdisch beherrschten Nordirak unter Strafe stehen. Nach den Erkenntnissen des UNHCR kommt es in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak immer wieder zu weitgehend ungesühnten Ehrenmorden und anderen Straftaten, die mit der Wiederherstellung der persönlichen bzw. familiären Ehre gerechtfertigt werden. Aus dem Nordirak wird von mehr als 4.000 Fällen berichtet, in denen Frauen Opfer von Verstümmelungen oder Ehrenmorden geworden sind, ohne dass diese Verbrechen in irgendeiner Weise juristisch geahndet wurden. Dass ein Täter unbestraft bleibt, stellt keine Ausnahme dar, obwohl so genannte "Verbrechen der Ehre" bereits seit einigen Jahren als illegal betrachtet und im Regelfall auch verfolgt werden. Sie bleiben oft unaufgeklärt, weil es an Zeugen fehlt. In anderen Fällen zeigt niemand den Mord an bzw. werden die Mörder gedeckt, weil das soziale Umfeld der betroffenen Frau den "Ehrenmord" trotz der veränderten Gesetzeslage billigt bzw. mindestens die Auffassung vertritt, dass "Ehrdelikte" eine Angelegenheit der Familie und des Stammes sind, aus der sich der Staat herauszuhalten hat. Gerade in traditionellen oder islamistischen Familien im Irak gilt weiterhin ein rigider Ehrkodex. Jährlich fallen Hunderte von Frauen diesen Ehrtötungen zum Opfer (= Beilage Nr. 7, S 58).

Seit dem Sturz der ehemaligen irakischen Regierung ergeben sich nach den Erkenntnissen des UNHCR die weitaus größten Schwierigkeiten aus der Tatsache, dass die staatlichen Institutionen - insbesondere die Sicherheitskräfte und das Justizwesen - derzeit nicht in der Lage sind, Frauen effektiv vor diskriminierender Behandlung und gezielten Übergriffen zu schützen und ihnen die Inanspruchnahme der zu ihrem Schutze erlassenen Rechtsvorschriften zu garantieren. Im Irak besteht derzeit allgemein kein funktionsfähiges Rechtsschutzsystem. Viele Frauen beklagen überdies die mangelnde Sensibilität der irakischen Sicherheitskräfte gegenüber Opfern von Sexualverbrechen und anderen geschlechtsbezogenen Rechtsverletzungen.

Obwohl "Ehrenmord" im Nordirak laut gültiger Rechtsprechung seit 2002 als strafbares Verbrechen gilt, behindern nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe lokale Behörden das Vorgehen gegen diese Praxis (= Beilage Nr. 7, S 58f).

Zudem herrsche in weiten Teilen der Bevölkerung, und hier mache die Polizei keine Ausnahme, noch immer die Auffassung vor, dass so genannte "Ehrdelikte" von den Familien selbst zu regeln seien, nicht vom Staat (= Beilage Nr. 7, S 60).

Schutz/Zufluchtsorte für betroffene Frauen:

Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist die Sicherheit von Frauen im Nordirak, denen "Ehrenmord" droht, nicht gewährleistet. Die Unterbringungsmöglichkeiten von gefährdeten Frauen sind auch im Nordirak begrenzt. Die irakischen Behörden können gefährdeten Frauen keinen angemessenen Schutz bieten (ibid).

1.2.3. Zur Situation von Christen im Irak:

Nach Auffassung von UNHCR hat sich die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen und dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 insgesamt spürbar verschlechtert. Zwar ist die gegenwärtige irakische Regierung bemüht, die Rechte aller religiösen Gruppierungen in Bezug auf die Ausübung ihres Glaubens zu schützen. Angesichts der landesweit anhaltenden Gewalt und der begrenzten Einflussmöglichkeiten der irakischen Sicherheitskräfte ist ein effektiver Schutz der Religionsfreiheit jedoch derzeit nicht gewährleistet. Jüngsten Schätzungen zufolge gehören derzeit nur noch etwa 3 Prozent der irakischen Gesamtbevölkerung von ca. 26 Millionen Einwohnern einer nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft an. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Chaldäische, Assyrische, Syrisch-Orthodoxe, Armenische oder Protestantische Christen, Yeziden, Mandäer (Sabier) und Baha’i sowie eine sehr kleine Zahl irakischer Juden.

Eine Hauptursache für die schwierige Situation und den andauernden Exodus religiöser Minderheiten liegt vor allem in der vergleichsweise rudimentären rechtlichen Ausprägung der Religionsfreiheit im gegenwärtigen irakischen Recht und der daraus resultierenden schwachen, häufig nicht eindeutigen rechtlichen Stellung nicht-islamischer Gruppierungen. Daneben wird die Situation nicht-muslimischer religiöser Minderheiten durch die mangelnde Autorität der staatlichen Organe und der Sicherheitskräfte im Irak verschärft, die nach wie vor weitgehend außerstande sind, die staatliche Ordnung und damit auch die grundlegenden Rechte Einzelner effektiv durchzusetzen und zu schützen (= Beilage Nr. 6, S 1f).

Nach UNHCR vorliegenden Berichten sind Christen von der dramatischen Verschlechterung der Situation nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften besonders stark betroffen. So sehen sich Christen in zunehmendem Maße Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Diensten der sozialen Grundversorgung ausgesetzt. Viele irakische Christen fürchten jedoch vor allem Verfolgung durch aufständische Gruppierungen wie Ansar Al-Sunna und islamistische Milizen, beispielsweise die Badr-Organisation oder die Mahdi-Armee, die in verschiedenen Städten und Orten im Irak die faktische Kontrolle über ganze Straßenzüge übernommen haben. Infolge der Veröffentlichung satirischer Darstellungen des islamischen Propheten Mohammed in verschiedenen europäischen und USamerikanischen Tageszeitungen haben sich die Sicherheitslage und die politischen Rahmenbedingungen für Christen im Irak seit Januar 2006 weiter verschärft (= Beilage Nr. 6, S 6).

Aus nahezu allen Landesteilen wird immer wieder von Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen berichtet (= Beilage Nr. 6, S 7).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz und zumutbare Lebensumstände vorfinden. Der Nordirak stellt vor diesem Hintergrund für Christen aus dem Zentral- und Südirak keine innerstaatliche Fluchtalternative dar (= Beilage Nr. 6, S 10).

1.2.4. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation im Irak sowie speziell der Situation, wie sie sich in Zusammenhang mit "Ehrenmorden" im Irak aktuell darstellt, ist nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt bei der rechtlichen Beurteilung des als glaubwürdig erachteten Vorbringens der Berufungswerberin zum Ergebnis gekommen ist, dass dieser bzw. ihrer Familie im Irak keine asylrelevante Verfolgung drohen sollte, zumal die Familie der Berufungswerberin als Angehörige der christlichen Minderheit im Irak umso weniger damit rechnen dürfte, im Irak behördlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können, da sich speziell die Situation für Christen im Irak massiv verschlechtert hat.

1.3. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen der Berufungswerberin bzw. ihrer Mutter zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die Berufungswerberin ist irakische Staatsangehörige, armenische Volksgruppenzugehörige und Angehörige des christlichen Glaubens.

Die Berufungswerberin verließ zusammen mit ihrer Familie den Irak, da sie eine Zwangsehe mit dem Sohn der arabischen Nachbarsfamilie eingehen hätte sollen. Seitens des Sohnes der arabischen Familie bzw. der anderen Familienangehörigen wurden immer wieder massive Drohungen gegen die Familie der Berufungswerberin ausgesprochen, sodass diese gezwungen war, ihre Heimat zu verlassen, um sich vor tatsächlichen Übergriffen zu schützen. Mit der Verweigerung einer solchen Zwangsehe hat die Familie der Berufungswerberin den Gesetzen nach islamischer Sitte widersprochen und sich der Gefahr ausgesetzt, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da die Familie der Berufungswerberin durch die Weigerung, sie der arabischen Nachbarsfamilie zwecks der Zwangsheirat zu übergeben, deren Familienehre verletzt hat. Im kurdischen Nordirak ist es schon zu zahlreichen Ehrenmorden an Frauen gekommen, obwohl das Begehen von Ehrenmorden grundsätzlich unter Strafe steht. Trotz der irakischen Rechtslage ist es die im Irak weit verbreitete Meinung des Volkes (auch bei der Polizei und den Sicherheitskräften), so genannte "Ehrdelikte" von den Familien selbst regeln zu lassen und nicht vom Staat. Aufgrund dieser gängigen Volksmeinung bzw. Praxis liegt weiters auf der Hand, dass im jetzigen Irak vor solchen Ehrenmorden oder sonstigen Übergriffen in diesem Zusammenhang kein wirksamer Schutz gewährt werden kann. Bei der Familie der Berufungswerberin kommt hinzu, dass sie als armenische Christen einer Minderheit angehört und sich für Christen die Situation im Irak massiv verschlechtert hat. Insgesamt ist es daher als glaubwürdig zu befinden, dass der Berufungswerberin und ihrer Familie Verfolgung in Zusammenhang mit "Ehrdelikten" drohen.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/ 0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

2.2. UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A

(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche tatsächlich in Frage kommt

(= Klärung der Relevanz) und bejahendenfalls ob diese ihm

zumutbar ist (= Klärung der Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst

zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

2.3. Als Fluchtgrund hat die Berufungswerberin angegeben, sie habe den Irak verlassen müssen, weil sie zur Zwangsehe mit einem Araber gezwungen hätte werden sollen und sämtliche Familienmitglieder sich mit der Verweigerung dieser Zwangsehe der Gefahr ausgesetzt hätten, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Sie und ihre Familienangehörigen könnten als armenische Christen und somit Angehörige einer Minderheit keinesfalls mit staatlichem Schutz rechnen.

Im Fall der Berufungswerberin ist davon auszugehen, dass ihr zwar nicht unmittelbar von staatlicher Seite, wohl aber mittelbar von nicht-staatlicher Seite eine Verfolgung im Irak droht. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt man, bezogen auf den ins Treffen geführten Fluchtgrund in Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsverheiratung, wenn man sich zunächst zur "sozialen Gruppe" folgende Definitionen vor Augen führt:

Bei der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Vol. römisch eins, 1966, S 219; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 95; Köfner/ Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 1986, S 455; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 406). Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" wurde in die Flüchtlingsdefinition der GFK bereits mit der Intention aufgenommen, dass er als Auffangtatbestand für all jene Gründe dienen soll, die sich nicht unter die anderen vier Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK subsumieren lassen (Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 1994, S 76).

Kälin versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 96f).

Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status. ..." (zitiert bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 407).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14.1.2003, Zl. 2001/01/0508, ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 zu sehen sei. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie, liegt.

Bei der von der Berufungswerberin vorgebrachten Verfolgung von privaten Personen handelt es sich im Sinne der obigen Definitionen um eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Familienverbandes, d.h. ihrer "Familie", die aus ihrer Mutter, ihrem Vater (nunmehr unbekannten Aufenthaltes) und ihrem Bruder besteht.

Zwar geht im Fall der Berufungswerberin die Bedrohung von privaten Personen aus und sieht die irakische Rechtsprechung "Ehrenmorde" zwar grundsätzlich als strafbare Verbrechen an, staatliche Behörden behindern jedoch ein wirkliches Vorgehen dagegen; d.h. Verbrechen in Zusammenhang mit

"Ehrdelikten" werden im Irak selten strafrechtlich verfolgt, zumal von Seiten der Exekutive und auch der Judikative oftmals darauf hingewiesen wird, dass Verbrechen im Sinne der islamischen Ehrgesetze nicht Sache der Exekutive seien, sondern von den Familien, wie andere Ehrdelikte auch, in traditioneller Manier selbst geregelt werden müssten. Es ist daher davon auszugehen, dass Angehörigen eines Familienverbandes, die - wie im Falle der Familie der Berufungswerberin - eines Verstoßes gegen die "islamischen Gesetze" bezichtigt werden, im Irak kein wirksamer Schutz von staatlicher Seite gewährt werden kann.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und der Tatsache, dass Ehrenmorde in sämtlichen Gebieten des irakischen Staatsgebietes stattfinden, muss damit gerechnet werden, dass die Sicherheitskräfte im Irak weder aktuell noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft in der Lage sein werden, der Berufungswerberin bzw. ihrer Familie im Staatsgebiet des Irak einen adäquaten Schutz vor ihren Verfolgern zu bieten. Im Fall der Familie der Berufungswerberin kommt als gefährdungserhöhendes Moment hinzu, dass sämtliche Familienmitglieder als Angehörige der christlichen Minderheit im Irak vor dem Hintergrund der zunehmenden islamischen Radikalisierung vergleiche obige Länderfeststellungen) im Falle ihrer Rückkehr umso weniger mit staatlichem Schutz zu rechnen hätten.

Weiters geht nach oben angeführten Maßstäben aus den Länderfeststellungen ebenso eindeutig hervor, dass für die Berufungswerberin und ihre Familie eine inländische Schutzalternative im Nordirak und/oder in anderen Teilen des Irak derzeit nicht besteht, zumal die der Berufungswerberin drohenden Racheakte von ("nicht-staatlichen") privaten Personen im gesamten Irak stattfinden können.

Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin und ihre Familienangehörigen aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist der Berufungswerberin Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Zwangsehe, Krieg, soziale Verhältnisse, Sicherheitslage, Mindheiten-Zugehörigkeit, Religion, gesamte Staatsgebiet, soziale Gruppe

Dokumentnummer

UBAST_20070509_250_030_3_9E_VII_19_04_00

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