Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 96/17/0404

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/17/0404

Entscheidungsdatum

24.01.2000

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0144 E 25. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO in der Fassung LGBl 1992/40 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung - wie bei Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO in der Fassung vor dieser Nov und Paragraph 9, BAO - , sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Auch nach der neuen Fassung des Paragraph 7, Wr LAO kann das tatbestandsmäßige Verschulden in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Der VwGH hält seine Rechtsprechung aufrecht, nach welcher eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen ist, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist (Hinweis E 24.2.1997, 96/17/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170404.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996170404_20000124X01

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