Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0051/60

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0051/60

Entscheidungsdatum

11.05.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §21 Abs1 Z1;
EStG 1953 §4 Abs3;

Beachte

y5262; yk7720

Rechtssatz

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung kommt die Bildung von RÜCKSTELLUNGEN, die ja eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich voraussetzt, nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Vorschriften des Paragraph 11, EStG 1953 können daher künftige Ausgaben (also auch etwa künftig erforderliche Rückzahlungen von Einnahmen) nicht berücksichtigt werden. *

E 11.5.1962, 0051/60 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960000051.X01

Im RIS seit

11.05.1962

Dokumentnummer

JWR_1960000051_19620511X01

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