Bundesrecht konsolidiert

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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.12.2015

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

7. Abschnitt
Auflagen

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

Paragraph 15,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im Paragraph eins, genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
  2. Absatz 2Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40147185

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