Kommt es nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) zufolge neuerlicher Delinquenz (§ 15 Abs 1 erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 StGB vorsieht (§ 494a Abs 1 Z 3 StPO).Kommt es nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) zufolge neuerlicher Delinquenz (Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist Paragraph 4, Absatz 5, TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach Paragraph 28, StGB vorsieht (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).