(1)Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979 unterliegen.Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des Paragraph 46, BDG 1979 unterliegen.