Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung Anl. 4

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen (vgl. § 14 Abs. 8).

Text

Anlage 4
(Paragraph 12, Absatz 2,)

Kennziffer

Verwendungsbestimmung

01

zu keiner besonderen Verwendung bestimmt

10

zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

19

zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt

20

zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt

22

zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt

23

zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt

24

zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt

25

zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt

26

zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (Paragraph 106, Absatz 13, KFG 1967)

27

zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 bestimmt

28

zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt

29

zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt

30

zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960 Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, (StVO 1960) bestimmt

31

ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt

32

zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß Paragraph 27, Absatz 5, StVO 1960 bestimmt

33

zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt

40

zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt

41

zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt

50

zur Verwendung für Diplomaten bestimmt

51

zur Verwendung für Konsuln bestimmt

60

ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt

61

zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt

62

zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt

63

ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt

64

ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt

65

zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt

70

zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt

71

zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt

72

zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt

74

zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt

79

zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt

80

zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt

81

zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Schlagworte

Ausflugswagengewerbe, Stadtrundfahrtengewerbe

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40221232