Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zuständigkeitsstreit
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsÜber einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.
Im RIS seit
04.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217474