Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 245a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245a

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen

Paragraph 245 a,
  1. Absatz einsEin Mutterunternehmen, das nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Artikel 3, der Verordnung übernommen wurden, hat dabei Paragraph 193, Absatz 4, zweiter Halbsatz und Paragraph 194, sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 267,, Paragraph 267 a und Paragraph 267 b, anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 266, Ziffer 4,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 266, Ziffer 2, sowie Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 18, zu ergänzen.
  2. Absatz 2Ein Mutterunternehmen, das nicht unter Absatz eins, fällt, kann den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften in Absatz eins, aufstellen.
  3. Absatz 3Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Absatz eins, bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in Absatz eins, bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40214164