Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 98/2021

Text

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

Paragraph 22 b,
  1. Absatz 2Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);
    2. Ziffer 2
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);
    3. Ziffer 3
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;
    5. Ziffer 5
      die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);
    6. Ziffer 6
      Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
  2. Absatz 3Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;
    2. Ziffer 2
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Artikel 112, Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;
    3. Ziffer 3
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.
  3. Absatz 4Die FMA kann in der Verordnung gemäß Absatz 2,, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,
    1. Ziffer eins
      deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;
    2. Ziffer 2
      unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;
    3. Ziffer 3
      einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);
    4. Ziffer 4
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist;
    Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.
  4. Absatz 5Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 2 und 3 setzt Folgendes voraus:
    1. Ziffer eins
      Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;
    2. Ziffer 2
      die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.
  5. Absatz 6Die FMA überprüft die gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehen Frist. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte

Zinsleistung

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40196836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22b/NOR40196836