Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verschmelzungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Anmeldung, Prüfung und Eintragung der Verschmelzung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  2. Absatz 2Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Firmenbuch sind neben den in Paragraph 225, Absatz eins, AktG und Paragraph 233, AktG bezeichneten Unterlagen die Nachweise, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder dass die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer darüber informiert haben, dass sie beschlossen haben, ohne Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern die Auffangregelung zur Mitbestimmung anzuwenden (Paragraph 262, Absatz 2, ArbVG), sowie für übertragende Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten und Rechtshandlungen beizuschließen, die nicht älter als sechs Monate ist.
  3. Absatz 3Vor der Eintragung der Verschmelzung hat das Gericht insbesondere zu prüfen, dass die verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und gegebenenfalls dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden.
  4. Absatz 4Falls keine automatische Verständigung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, FBG erfolgt, hat das Gericht den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich zu melden, dass die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen und damit die Verschmelzung wirksam geworden ist.
  5. Absatz 5In Hinblick auf übertragende Gesellschaften mit Sitz in Österreich bleibt Paragraph 225, AktG unberührt.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40192681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P15/NOR40192681