(1)Absatz einsRecycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
künstliche Mineralfasern,
(H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
zementgebundener Holzspanbeton,
Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.