ABSCHNITT VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Grundlagen
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)Absatz 2Aufwertungszahl (Anm. 1) Anmerkung 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)Absatz 3Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 € (Anm 2) Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4)Absatz 4Aufwertungsfaktoren (Anm. 1) Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)Absatz 5Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6)Absatz 6Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
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Anm. 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vgl. BGBl. II Nr. 417/2015, BGBl. II Nr. 391/2016, BGBl. II Nr. 339/2017, BGBl. II Nr. 329/2018, BGBl. II Nr. 348/2019, BGBl. II Nr. 576/2020 und BGBl. II Nr. 590/2021Anmerkung 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,
Anm. 2: tägliche HöchstbeitragsgrundlageAnmerkung 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 162,00 €römisch II Nr. 417/2015 für 2016: 162,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017:166,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017:166,00 € gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 171,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 171,00 € gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 174,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 174,00 € gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 179,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 179,00 € gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 185,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 185,00 € gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 189,00 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 189,00 €)