Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 32

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDas Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht – ausgenommen den Fall des Absatz eins a, – aus einem Richter und zwei Schöffen.
  2. Absatz eins aDas Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:
    1. Ziffer eins
      Totschlag (Paragraph 76, StGB);
    2. Ziffer 2
      Schwerer Raub (Paragraph 143, StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
    3. Ziffer 3
      Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (Paragraph 171, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 173, StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (Paragraph 176, StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Paragraph 177 a, StGB);
    4. Ziffer 4
      Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206, StGB) und die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verbrechen;
    5. Ziffer 5
      Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB und Straftaten nach den Paragraphen 304 und 307 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt;
    6. Ziffer 6
      Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt sowie
    7. Ziffer 7
      Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) sowie sonstige strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) begangen werden;
    8. Ziffer 8
      die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs.
  3. Absatz eins bEin Besetzungsmangel nach Absatz eins a, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (Paragraph 213, Absatz 2,) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz eins a, mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen.
  4. Absatz 2Liegt dem Angeklagten die Begehung einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 StGB zur Last, so müssen dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten sowie dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.
  5. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein.
  6. Absatz 4Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (15. Hauptstück) vorgesehenen Umfang tätig; die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang aus. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf Geschworene und Schöffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und Schöffen sind im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256, geregelt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 256/1990

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40173762

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P32/NOR40173762